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Lebenslagenführer

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Fahrerlaubnis, Erweiterung 


Grundsätzlich gelten für die Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis um neue Führerscheinklassen die gleichen Vorschriften wie für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Deshalb müssen im Wesentlichen die selben Voraussetzungen erfüllt und weitestgehend das gleiche Verfahren durchlaufen werden.

Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt. Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt. Die der Klassen C1, C1E werden erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre. Die Fahrerlaubnis-Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden für fünf Jahre erteilt.

Die neue Fahrerlaubnis wird in der Regel durch Aushändigung des neuen Kartenführerscheins nach Bestehen der praktischen Prüfung erteilt. Dabei ist der alte Führerschein abzugeben.



Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu erfüllen. Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt/erweitert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  • den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat
  • Ausnahmen:
    • Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
    • Bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten kann,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt und
  • bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt).


Ablauf
Der Ablauf des Verfahrens entspricht dem der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis.
  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (siehe "Zuständige Stelle"); es empfiehlt sich, persönlich zu erscheinen.

  • Das persönliche Erscheinen wird in der Regel verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftenaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss.
  • Nach Antragseingang hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen.

Tipp: Die Eignungsüberprüfung dauert eine gewisse Zeit, Sie sollten den Antrag deshalb bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung stellen.

Muss die Bewerberin oder der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle (DEKRA) mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.

Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung/Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.



Notwendige Unterlagen:

Bei einem Antrag auf Erweiterung sind die gleichen Unterlagen wie bei einer Ersterteilung einzureichen. Zusätzlich muss der bereits vorhandene Führerschein vorgelegt werden.

  • schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule (Antragsformulare bei den Fahrerlaubnisbehörden)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
  • biometrisches Foto:
  • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, T zusätzlich:
    • Nachweis lebensrettender Sofortmaßnahmen (unbefristet gültig)
    • Sehtestbescheinigung*, bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE zusätzlich:
    • Nachweis Ausbildung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens* oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
    • Nachweis Ausbildung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
    • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens* oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
    • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)

* Erläuterungen:

  • Sehtestbescheinigung:
    Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker.
  • Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
    Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
    Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden.
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
    Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Führerscheinerweiterung von Klassen L und T auf eine weitere Klasse mit Probezeit: EUR 43,40
  • Führerscheinerweiterung von Klassen A, B, C, D (einschließlich Anhänger und Unterklassen) auf eine weitere Klasse ohne Festsetzung einer Probezeit: EUR 42,60


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
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