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Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden in bestimmten Klassen erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden.
Weitere Informationen:
- Fahrerlaubnisse und Führerscheine
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
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das für die beantragte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat,
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Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
- Bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt und
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt).
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Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist.
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Führerschein mit 17
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Führerschein mit 17
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In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Jugendliche seit dem 1. Mai 2013 den Mopedführerschein bereits mit 15 Jahren erwerben.
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Mopdeführerschein mit 15
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Mopdeführerschein mit 15
Ablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (siehe "Zuständige Stelle"); es empfiehlt sich, persönlich zu erscheinen.
- Das persönliche Erscheinen wird in der Regel verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftenaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss.
- Nach Antragseingang hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen.
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Tipp: Die Eignungsüberprüfung dauert eine gewisse Zeit, Sie sollten den Antrag deshalb bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung stellen.
Muss die Bewerberin oder der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle (DEKRA) mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
Die Aushändigung des Führerscheins und die damit verbundene Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel nach Bestehen der theoretischen Prüfung (bei Klasse L) oder der praktischen Prüfung.
Notwendige Unterlagen:
- schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule (Antragsformulare bei den Fahrerlaubnisbehörden)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
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biometrisches Foto:
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Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
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Foto-Mustertafel
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beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T zusätzlich:
- Nachweis lebensrettender Sofortmaßnahmen (unbefristet gültig)
- Sehtestbescheinigung*, bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
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beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE zusätzlich:
- Nachweis Ausbildung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens* oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
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beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
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Führungszeugnis Belegart "O"
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Führungszeugnis beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Führungszeugnis beantragen
- Nachweis Ausbildung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens* oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung* nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
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Führungszeugnis Belegart "O"
*) Erläuterungen:
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Sehtestbescheinigung:
Die Sehtestbescheinigung erhalten Sie bei jedem Augenarzt oder Optiker. -
Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung:
Diese Bescheinigung kann Ihnen jeder Arzt ausstellen. -
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens:
Die Bescheinigung darf von einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erstellt werden. -
Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung:
Mit diesem Gutachten müssen zum Beispiel Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachweisen, ob sie besondere Anforderungen hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gerecht werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- bei Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe: EUR 43,40
- bei Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit (Klassen L, T): EUR 42,60
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 10 FeV – Mindestalter
- § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014