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Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung, die man nach einer erfolgreichen Fahrschulausbildung zunächst an Stelle des EU-Kartenführerscheins erhält. Diesen bekommt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung wird dann einfach durch den "richtigen" Führerschein ersetzt.
Begleitperson
Wer als Begleitperson mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (beziehungsweise 3) oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus darf eine Begleitperson nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Alle Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden und auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
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Führerschein mit 17
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten kann und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Zusätzlich muss ein Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren gestellt werden und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.
Ablauf
Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Begleiteten Fahren müssen persönlich gestellt werden, die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen dazu ihr Einverständnis erklären. Des Weiteren müssen hier die Begleitpersonen namentlich benannt werden. Die Antragsformulare sind bei den Fahrerlaubnisbehörden und teilweise auch bei den Fahrschulen erhältlich.
Nach der Antragstellung prüft die Behörde, ob es Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, kann der Prüforganisation (DEKRA) der Auftrag zur Abnahme der Prüfung (Prüfauftrag) erteilt werden. Dieser Prüfauftrag verfällt allerdings, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eingang des Prüfauftrags bei der DEKRA oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich absolviert wird.
Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr bereits vollendet ist. Wird die Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Die Prüfungsbescheinigung bleibt übergangsweise noch bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Die Verpflichtung, dass eine Begleitperson mitfahren muss, entfällt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung)
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biometrisches Foto:
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Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
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Foto-Mustertafel
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Zusätzlich von jeder Begleitperson:
- Einverständniserklärung
- Kopie des Führerscheins
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Erteilung der Fahrerlaubnis: EUR 43,40
- Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 zusätzlich:
- Gebühr für Prüfungsbescheinigung: EUR 7,70
- Gebühr für Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für jede Begleitperson: je EUR 3,30
- Gebühr für Überprüfung jeder Begleitperson: EUR 1,50 bis 10
Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig. Bei der Abholung des EU-Kartenführerscheins ab dem 18. Geburtstag fallen keine weiteren Gebühren an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Führen von Fahrzeugen in Begleitung
- § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Voraussetzungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014