Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Erwachsen werden-> 06. Action oder Abhängen-> Der fahrbare Untersatz-> Fahrerlaubnis, Führerschein...
Fahrerlaubnis, Führerschein mit 17 


Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung, die man nach einer erfolgreichen Fahrschulausbildung zunächst an Stelle des EU-Kartenführerscheins erhält. Diesen bekommt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung wird dann einfach durch den "richtigen" Führerschein ersetzt.

Begleitperson

Wer als Begleitperson mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (beziehungsweise 3) oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus darf eine Begleitperson nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben. Alle Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden und auf der  Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.

Mehr zum Thema:

  • Führerschein mit 17
    Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Zuständigkeit

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Für den Erwerb der Fahrerlaubnis ab 17 gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim normalen Führerschein. Die Fahrerlaubnis wird für die Klasse B erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  • ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten kann und
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

Zusätzlich muss ein Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren gestellt werden und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.



Ablauf
Mit der Ausbildung in der Fahrschule kann bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf dann frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag und die praktische Fahrprüfung einen Monat vor dem Geburtstag absolviert werden.

Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Begleiteten Fahren müssen persönlich gestellt werden, die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen dazu ihr Einverständnis erklären. Des Weiteren müssen hier die Begleitpersonen namentlich benannt werden. Die Antragsformulare sind bei den Fahrerlaubnisbehörden und teilweise auch bei den Fahrschulen erhältlich.

Nach der Antragstellung prüft die Behörde, ob es Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen.


Tipp! Die Prüfung benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte.

Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, kann der Prüforganisation (DEKRA) der Auftrag zur Abnahme der Prüfung (Prüfauftrag) erteilt werden. Dieser Prüfauftrag verfällt allerdings, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eingang des Prüfauftrags bei der DEKRA oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich absolviert wird.

Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr bereits vollendet ist. Wird die Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.

Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Die Prüfungsbescheinigung bleibt übergangsweise noch bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Die Verpflichtung, dass eine Begleitperson mitfahren muss, entfällt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.



Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung)
  • biometrisches Foto:
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  • Zusätzlich von jeder Begleitperson:
    • Einverständniserklärung
    • Kopie des Führerscheins


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Erteilung der Fahrerlaubnis: EUR 43,40
  • Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 zusätzlich:
    • Gebühr für Prüfungsbescheinigung: EUR 7,70
    • Gebühr für Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für jede Begleitperson: je EUR 3,30
    • Gebühr für Überprüfung jeder Begleitperson: EUR 1,50 bis 10

Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig. Bei der Abholung des EU-Kartenführerscheins ab dem 18. Geburtstag fallen keine weiteren Gebühren an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht