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Seit 01.05.2013 können Jugendliche in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Mopedführerschein bereits mit 15 Jahren erwerben und mit Kraftfahrzeugen der Klasse AM am Straßenverkehr teilnehmen. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung, die man nach einer erfolgreichen Fahrschulausbildung zunächst an Stelle des EU-Kartenführerscheins erhält. Diesen bekommt man mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung wird dann einfach durch den "richtigen" Führerschein ersetzt.
- Mopedführerschein mit 15
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- das 15. Lebensjahr vollendet hat,
- den Wohnsitz in Sachsen hat,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten kann und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Ablauf
Ausbildung
Mit der Ausbildung in der Fahrschule kann bereits mit 14 ½ Jahren begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf dann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des 15. Lebensjahres abgelegt werden.
Beantragung
Der Antrag auf Fahrerlaubnis muss persönlich gestellt werden, die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen dazu ihr Einverständnis erklären. Die Antragsformulare sind bei den Fahrerlaubnisbehörden und teilweise auch bei den Fahrschulen erhältlich.
Nach der Antragstellung prüft die Behörde, ob es Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, kann der Prüforganisation (DEKRA) der Auftrag zur Abnahme der Prüfung (Prüfauftrag) erteilt werden. Dieser Prüfauftrag verfällt allerdings, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eingang des Prüfauftrags bei der DEKRA oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich absolviert wird.
Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt das 15. Lebensjahr bereits vollendet ist. Wird die Prüfung vor dem 15. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 15. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.
Nach der Vollendung des 16. Lebensjahres kann der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Die Prüfungsbescheinigung bleibt übergangsweise noch bis drei Monate nach dem 16. Geburtstag gültig.
Notwendige Unterlagen:
- schriftlicher Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
-
biometrisches Foto:
- Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
- Foto-Mustertafel
- Nachweis lebensrettender Sofortmaßnahmen (unbefristet gültig)
- Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Erteilung einer Fahrerlaubnis: EUR 43,40
- Gebühr für die Prüfungsbescheinigung: EUR 7,70
Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig. Bei der Abholung des EU-Kartenführerscheins ab dem 16. Geburtstag fallen keine weiteren Gebühren an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 10 FeV – Mindestalter
- § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- 3. Verordnung über Ausnahmen von der FeV
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014