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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk 
nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks


Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.

Liegen die Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistung vor, erhalten sie darüber eine Bescheinigung.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Handwerkskammer (HWK)



Voraussetzungen

Ihnen ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig in Ihrem Niederlassungsstaat tätig sind.

Gibt es in dem Niederlassungsstaat keine vorausgesetzten Qualifikationen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit, oder gibt es dort keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) für die Tätigkeit, sollten Sie diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.

HINWEIS: Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.



Notwendige Unterlagen:
  • Meldeformular gemäß § 9 Handwerksordnung (HwO) (Original)
  • Ausweisdokument (Kopie)
  • EU- Bescheinigung (Original und beglaubigte deutsche Übersetzung)


Bearbeitungsfristen:

Bitte beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass die Ausstellung Ihrer Bescheinigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Für die Ausstellung einer Bescheinigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014


 
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