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Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, muss eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine Eintragung ist auch ohne gewerbliche Niederlassung notwendig.
Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
- Zulassungspflichtige Handwerke
Anlage A zur Handwerksordnung / HwO
In die Handwerksrolle wird nach § 7 Abs. 1a HwO eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Liegt die deutsche Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 7 Abs. 2 HwO für das auszuübende Handwerk nicht vor, besteht die Möglichkeit eine Ausübungsberechtigung zu erhalten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Handwerkskammer (HWK)
Voraussetzungen
Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer
- eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
- in diesem Beruf mindestens sechs Jahren ausgeübt hat,
- davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung und
- die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Schornsteinfeger und Zahntechniker.
Der Nachweis kann durch Ihre Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen, oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen sollten sich nicht nur der Nachweis für die ausgeübte Gesellentätigkeit und leitende Tätigkeit sein. Vielmehr muss sich aus Ihren Nachweisen auch die vorgeschriebene Dauer dieser Tätigkeit von 6 bzw. 4 Jahren ergeben.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.
Die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse ergeben sich entweder aus Ihrem bisherigen Tätigkeitsbild oder können durch Ihre Teilnahme an Lehrgängen belegt werden.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Ihre Zeugnisse und Nachweise
Bearbeitungsfristen:
Bitte beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass Ihr Antrag zeitnah bearbeitet werden kann.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer in Verbindung mit dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 7b Handwerksordnung (HwO)
- Gebührenordnungen der Handwerkskammern in Verbindung mit dem Siebenten Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014