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EU-/EWR-Bescheinigungen über ausgeübte Tätigkeiten 


Möchten Sie sich als Handwerker in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie unter Umständen dem Staat, in dem Sie Ihre Tätigkeiten ausüben möchten, einen Befähigungsnachweis für Ihre unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann durch die EU-Bescheinigung erbracht werden. Damit können Sie darlegen, dass und wie lange Sie bereits selbstständig im Handwerk tätig waren oder in einer vergleichbaren Position als Arbeitnehmer gearbeitet haben. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Handwerkskammer (HWK)



Voraussetzungen

Für die EU-/EWR-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gelten die Voraussetzungen gemäß der Verordnung für die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum:



Notwendige Unterlagen:

Die Handwerkskammer kann Ihnen nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.

Wir benötigen von Ihnen für die Ausstellung der EU-Bescheinigung folgende Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeabmeldung
  • ggf. Handelsregisterauszug
  • Zeugnisse (zum Beispiel Meisterbrief, Gesellenbrief oder Diplomzeugnis)
  • Arbeitszeugnisse des Arbeitgebers, aus dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung sowie deren Zeiträume zu entnehmen sind


Bearbeitungsfristen:

Bitte beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass die Ausstellung Ihrer EU-Bescheinigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014


 
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