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Ausübungsberechtigung für andere Handwerke 
nach § 7a Handwerksordnung


Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, muss eine Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine Eintragung ist auch ohne gewerbliche Niederlassung notwendig.

Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

In die Handwerksrolle wird nach § 7 Abs. 1a HwO eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Liegt die deutsche Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 7 Abs. 2 HwO für das auszuübende Handwerk nicht vor, besteht die Möglichkeit eine Ausübungsberechtigung zu erhalten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Handwerkskammer (HWK)



Voraussetzungen

Wer bereits ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt und somit schon in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann nach § 7a HwO für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn hierfür die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Im Verfahren müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten anhand von Zeugnissen (Gesellenbrief, Hoch- oder Fachschulzeugnis oder sonstige Zeugnisse staatlich anerkannter Technikerschulen) und Ihren bisherigen beruflichen Werdegang (Arbeitszeugnisse) nachweisen können. Dabei wäre es von Vorteil, wenn Sie Belege über Besuch von Fachkursen und Referenzschreiben von Arbeit- bzw. Auftraggebern vorlegen könnten, da Ihre bisherige berufliche Erfahrung und Tätigkeit berücksichtigt wird. Sollte sich dieser Nachweis nicht zweifelsfrei ergeben, so ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.

Die Ausübungsberechtigung kann nach § 7a Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 HwO auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt bzw. auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeitenbeschränkt werden, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.

 

 


Notwendige Unterlagen:
  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung und
  • Ihre Zeugnisse und Nachweise


Bearbeitungsfristen:

Bitte beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass eine Erteilung Ihrer Ausübungsberechtigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer in Verbindung mit dem jeweils gültigen Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014


 
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