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Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aufnehmen, müssen Sie das Ihrer zuständigen Handwerkskammer melden.
- Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Anlage B der Handwerksordnung
Sie werden in diesem Fall nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" eingetragen.
TIPP: Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) bieten auf ihren Internetseiten umfassende Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle und in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" an.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Handwerkskammer (HWK)
Voraussetzungen
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie – anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis.
Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in der Anlage B zur Handwerksordnung.
- Zulassungsfreie Handwerke / handwerksähnliche Gewerbe
Anlage B zur Handwerksordnung / HwO
Ablauf
Die Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes müssen Sie nach der
- Gewerbeanmeldung
Amt24-Verfahrensbescheibung
Den Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" können Sie persönlich oder schriftlich bei der Handwerkskammer oder dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Je nach Angebot erhalten Sie das Antragsformular im Internet:
- "Formulare/Online-Dienste"
(Liste oben rechts in der Randspalte)
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Kammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
- Beglaubigung von Kopien
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Über die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung (Gewerbekarte) auszustellen. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
TIPP: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die in Ihrem speziellen Fall einzureichenden Unterlagen (siehe auch nachstehende Informationen).
Notwendige Unterlagen:
Die Handwerkskammern können zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
- Gesellschaftervertrag
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 18 bis 20 Handwerksordnung (HwO) – Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
juris Bundesrecht
Freigabevermerk
Sächsische Handwerkskammern. 20.01.2014