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Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerinnen oder Versteigerern durchgeführt werden, weil sie zwangsweise angeordnet beziehungsweise durchgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.
Besonders sachkundige Versteigerinnen oder Versteigerer können auf Antrag allgemein öffentlich bestellt werden. Der Antrag kann nur von (gewerbsmäßig tätigen) natürlichen Personen und Angestellten von Versteigerinnen oder Versteigerern, nicht aber von juristischen Personen, gestellt werden.
Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Öffentlich bestellte Versteigerinnen oder Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- die Antragstellerin oder der Antragsteller ist eine natürliche Person
- Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs.1 Gewerbeordnung (GewO)
- bei allgemeiner öffentlicher Bestellung und Vereidigung: besondere Sachkunde (das heißt, überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Gegenstände des normal ausgestatteten Haushaltes, wie sie typischerweise zum Zwecke der Beleihung an Pfandhäuser übergegeben werden, beispielsweise Teppiche, Pelze Schmuck, Möbel, Kunst und Hausrat)
- bei öffentlicher Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen: Nachweis besonderer Kenntnisse auf jenem Gebiet, für das die öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragt wurde
- Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten einer Versteigerin oder eines Versteigerers betreffen
- mehrjährige Berufserfahrung als Versteigerin oder Versteigerer (pro Jahr Durchführung mehrerer Versteigerungen)
- die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich in mehrjähriger einwandfreier Ausübung des Versteigerergewerbes als besonders vertrauenswürdig erwiesen haben
Gegen die Eignung als öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerin oder öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer dürfen nicht die geringsten Bedenken bestehen. Sie oder er muss die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerin oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers bieten und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. - eventuell: bestimmtes Mindestalter (kann von der Behörde festgelegt werden)
Ablauf
Den Antrag auf öffentliche Bestellung müssen Sie schriftlich stellen. Sie müssen angeben, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten.
Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.
Für den Erlass des Bestellungsbescheides werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Notwendige Unterlagen:
Zusätzlich zu Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Lebenslauf
- Abschriften von Zeugnissen
- Nachweis der Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs.1 GewO
- Erlaubnis für das Versteigerergewerbe beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Erlaubnis für das Versteigerergewerbe beantragen
- Nachweise der besonderen Sachkunde (Dokumentation durchgeführter Arbeiten, beispielsweise erstellte Gutachten, Liste durchgeführter Auktionen)
- eventuell Bestätigung des Nachweises der besonderen Sachkunde durch ein neutrales und sachkundiges Gremium (z.B. IHK Bonn / Rhein-Sieg)
- Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes
-
polizeiliches Führungszeugnis
- Führungszeugnis beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Führungszeugnis beantragen
- Gewerbeanmeldung
-
Gewerbe anmelden
Amt24-Verfahrensbeschreibung
-
Gewerbe anmelden
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
von EUR 100,00 bis EUR 1.000
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; mit fachlicher Unterstützung durch die Landesdirektion Sachsen. 10.01.2014