Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Versteigerergewerbe-> Erlaubnis für das Versteige...
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.
-
Versteigerung anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind.
Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer / Versteigerinnen zu stellen.
-
Öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer und Versteigerinnen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
-
Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Gewerbebehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. - Geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers
Lebt der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen, so wird ihm die Ordnungsbehörde die Erlaubnis versagen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Folgende Dokumente sind in der Regel vorzulegen:
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Auskunft des Insolvenzgerichts
- Ausweisdokument
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b GewO
- wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel
- wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftervertrag
- wenn der Antragsteller eine Gesellschaft ist, die ins Handelsregister eingetragen ist: Handelsregisterauszug
Bearbeitungsfristen:
- Antragsbearbeitung: in der Regel innerhalb von 3 Wochen
- maximale Bearbeitungsfrist: 3 Monate
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014