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Erlaubnis für das Versteigerergewerbe beantragen 
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung (GewO), Versteigerergewerbe


Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

Hinweis: Auch wenn Ihnen die Erlaubnis für das Versteigerergewerbe erteilt wurde, müssen Sie die Durchführung jeder einzelnen Versteigerung bei dem für Ihren Betrieb zuständigen Ordnungsamt anzeigen.

Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind.

Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer / Versteigerinnen zu stellen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Gewerbebehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers
    Lebt der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen, so wird ihm die Ordnungsbehörde die Erlaubnis versagen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.


Ablauf
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.


Notwendige Unterlagen:

Folgende Dokumente sind in der Regel vorzulegen:

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
  • Auskunft des Insolvenzgerichts
  • Ausweisdokument
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b GewO
  • wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel
  • wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftervertrag
  • wenn der Antragsteller eine Gesellschaft ist, die ins Handelsregister eingetragen ist: Handelsregisterauszug


Bearbeitungsfristen:
  • Antragsbearbeitung: in der Regel innerhalb von 3 Wochen
  • maximale Bearbeitungsfrist: 3 Monate


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Rahmengebühr von EUR 100,00 bis EUR 600,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014



 
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