Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Überwachungsbedürftige Gewerbe-> Abschrift aus dem Handelsre...
Zu Informationszwecken können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus dem elektronisch geführten Handelsregister beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.
Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Eingetragen sind Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e.K.), auf Wunsch auch Kleingewerbetreibende. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.
WEITERE INFORMATIONEN:
-
Handelsregister
Amt24-Informationen
HINWEIS: Sie haben auch die Möglichkeit, nur Einblick ins Handelsregister zu nehmen. Das ist via Internet oder während der Geschäftszeiten im Registergericht möglich.
DETAILS:
-
Einsicht in das Handelsregister
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Registergericht am Amtsgericht
Ablauf
- Einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen Sie persönlich oder schriftlich (einfache Form) beim zuständigen Registergericht.
- Erfolgt die Antragstellung schriftlich, erhalten Sie zunächst eine Zahlungsaufforderung.
- Ist der Betrag beim betroffenen Amtsgericht gutgeschrieben, wird Ihnen das gewünschte Dokument zugesandt. Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden.
HINWEIS: Die Dokumente werden als amtlicher Ausdruck gefertigt beziehungsweise beglaubigt, sofern Sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.
Notwendige Unterlagen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Abschriften und Ausdrucke
- Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie: EUR 10
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie: EUR 20
Elektronische Übermittlung anstelle eines Ausdrucks
- unbeglaubigte Datei: EUR 5
- beglaubigte Datei: EUR 10
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2), Nr. 17000 ff.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013

