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Gewerberegisterauskunft beantragen 


Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten.

Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit der oder des Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich. Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen.



Zuständigkeit

Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Voraussetzungen
Nachweis des rechtlichen Interesses (beispielsweise zur Geltendmachung von Ansprüchen)


Ablauf

Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisterauskunft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste")

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister haben. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihnen der Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Gebührenbescheid per Post oder per Fax zugeschickt.

Hinweis: In besonders dringenden Fällen erhalten Sie eventuell den Gewerberegisterauszug bereits im Vorfeld per Fax.


Notwendige Unterlagen:
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Nachweis des rechtlichen Interesses (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien)
  • wenn der Antragsteller eine öffentliche Stelle ist: Dienstausweis


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • einfache Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 7,50, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 2,50
  • erweiterte Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 15,00, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 2,50


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014



 
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