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Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Spiele mit Gewinnmöglichkeit-> Erlaubnis für das Betreiben...
Erlaubnis für das Betreiben einer Spielhalle beantragen 
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Erlaubnis nach § 24 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV) und § 18a Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaa...


Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend folgenden Zwecken dient:
  • Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und / oder
  • Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und / oder
  • Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person gebunden sowie an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen). Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel) erfordert eine neue Erlaubnis
Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle.

Neben der Gewerbeordnung gelten seit 01.07.2012 für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, einige Bestimmungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 15.12.2011 sowie die für Spielhallen geschaffenen Regelungen im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Die für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen erforderliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO schließt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Erster GlüÄndStV und § 18a SächsGlüStVAG ein.

Über glücksspielrechtliche Details (zum Beispiel Pflichten zur Vorlage Sozialkonzept, zur Schulung des Personals und Aufklärung über Suchtrisiken) informieren Sie sich bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 29 als die für glücksspielrechtliche Anforderungen zuständige Aufsichtsbehörde.

Achtung! Zusätzlich benötigen Sie zum Betrieb einer Spielhalle die "Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten" und eine "Geeignet­heitsbestätigung". Über Details informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.


Zuständigkeit

Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
  • Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
  • Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.


Ablauf
Sie können den Antrag persönlich oder schriftlich stellen.

Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Die erforderlichen Formulare beziehen Sie auch online über Amt24 ("Formulare & Online-Dienste")



Notwendige Unterlagen:

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme
Hinweis: Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
Hinweis: Die beiden Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, wo er in den letzten drei Jahren wohnte beziehungsweise ein Gewerbe betrieb.
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • bei juristischen Personen zusätzlich:
    • Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister
    • Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses als auch der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.

Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

je nach Verwaltungsaufwand



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 10.01.2014



 
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