Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Schaustellung von Personen-> Erlaubnis zur Schaustellung...
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen beantragen 
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a GewO beantragen


Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Notwendige Unterlagen:
  • Antragsformular "Antrag auf Erlaubnis nach § 33a GewO – Schaustellung von Personen" (je nach Angebot der Behörde auch online unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar)
  • Personalausweis (Kopie)
  • Führungszeugnis (Original)
  • Gewerbezentralregisterauszug (Original)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Original)
  • Handelsregisterauszug (Kopie)
  • Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung der Betriebsräume (Kopie)


Bearbeitungsfristen:
Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Mindestens EUR 25,00 und höchstens EUR 500,00.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht