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Erlaubnis zur Schaustellung von Personen beantragen
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a GewO beantragen
Zuständigkeit
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular "Antrag auf Erlaubnis nach § 33a GewO – Schaustellung von Personen" (je nach Angebot der Behörde auch online unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar)
- Personalausweis (Kopie)
- Führungszeugnis (Original)
- Gewerbezentralregisterauszug (Original)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Original)
- Handelsregisterauszug (Kopie)
- Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung der Betriebsräume (Kopie)
Bearbeitungsfristen:
Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Mindestens EUR 25,00 und höchstens EUR 500,00.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 33a Gewerbeordnung (GewO) – Schaustellungen von Personen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014