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Ein Reisegewerbe betreiben Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben) ohne vorherige Bestellung
- Waren anbieten oder Bestellungen vertreiben oder ankaufen oder
- Waren oder bestimmte Leistungen anbieten oder
- Bestellungen auf Leistungen vertreiben oder
- selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller ausüben.
- Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe in der Regel eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Gewerbetreibende, die ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben und die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.
- Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
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Gewerberecht: Gewerbeanzeigen – Zulassungen/Erlaubnisse – Ausübung [PDF]
Merkblatt der IHK Chemnitz
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder ähnliches.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Sie müssen die Reisegewerbekarte persönlich beantragen.
- Die erforderlichen Formulare beziehen Sie (soweit vorhanden) online über Amt24 ("Formulare & Online-Dienste"). Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
- wenn Sie mit Lebensmitteln handeln (zusätzlich): Gesundheitszeugnis
- wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Ausweispapiere).
- Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.
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Abschrift aus dem Handelsregister
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Rahmengebühr: EUR 40,00 bis 400,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) – Reisegewerbekarte
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014