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Wenn Sie gewerbsmäßig das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers* betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen.
Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen. Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.
Pflichten des gewerblichen Pfandleihers sind insbesondere:
- Buchführungspflicht über alle Pfandleihgeschäfte in ihrer zeitlichen Reihenfolge
- Aushändigung von Pfandscheinen an jeden Pfänder
- Abschließen von Versicherungen über den Pfänderbestand gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung
Zuständigkeit
Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Folgende Dokumente sind in der Regel vorzulegen:
- Führungszeugnis
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO
- Nachweis der Mittel gemäß PfandVwV
- Nachweis der Versicherung gemäß § 8 PfandlV
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
- Ausweisdokument
- wenn der Antragsteller eine juristische Person ist: Gesellschaftervertrag
- wenn der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist: Handelsregisterauszug
- wenn der Antragssteller nicht Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates ist: Aufenthaltstitel
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft des Insolvenzgerichts
Bearbeitungsfristen:
Bearbeitungsfrist: maximal 3 Monate
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
je nach Verwaltungsaufwand
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014