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Bescheinigung der steuerlichen Unbedenklichkeit beantragen 
amtlich: Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes


Redaktioneller Hinweis

Das Verwaltungsverfahren wird derzeit neu abgestimmt. Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite daher vorläufig und unverbindlich sind. Auskunft erteilt Ihnen im Einzelfall die für Ihr Anliegen zuständige Stelle.

In bestimmten Fällen verlangen Behörden von Ihnen die Bestätigung des Finanzamtes, dass Sie keine Steuerschulden haben und Ihren Steuererklärungspflichten nachgekommen sind. Eine sogenannte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie beispielsweise für

  • die Gewerbe-Zulassung in bestimmten Branchen (zum Beispiel Taxi-, Gaststättengewerbe, Kreditvermittlung)
  • die Grundbuch-Eintragung beim Immobilienerwerb


Zuständigkeit
Finanzamt


Ablauf
  • Den Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen Sie bei der zuständigen Stelle per Post, Fax oder persönlich.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post zu.


Notwendige Unterlagen:
  • schriftlicher Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls: Vollmacht für die vertretungsberechtigte Person


Bearbeitungsfristen:
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Bescheinigung kurzfristig erteilt.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • jeweilige Regelungen in Rechtsnormen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen fordern.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen



 
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