Lebenslagen-> Bauen-> Beteiligte am Bau-> Bauträger-> Erlaubnis für das Gewerbe d...
Für das Ausüben einer Maklertätigkeit beziehungsweise die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist erforderlich:
für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden
- gewerbliche Räume, Wohnräume
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung
für diejenigen, die bei Bauvorhaben gewerbsmäßig tätig sein möchten:
- Bauträgerinnen und Bauträger, die als Bauherrin oder Bauherr Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
- Baubetreuerinnen und Baubetreuer, die Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.
Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer ist beispielsweise nicht erforderlich für
-
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erteilt wurde
-
Gesetz über das Kreditwesen
www.gesetze-im-internet.de
-
Gesetz über das Kreditwesen
- Gewerbetreibende, die lediglich den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln, mit denen von ihnen abgeschlossene Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen finanziert werden
Falls Sie als Gewerbetreibender grenzüberschreitend, das heißt von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
-
Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben
Ablauf
Sie können den Antrag persönlich oder schriftlich stellen.
Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch im Internet abrufbar ("Formulare & Online-Dienste").
- Die zuständige Stelle prüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die "Erlaubnis nach § 34c GewO" erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, das für den Wohnort zuständig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes, das für den Wohnort zuständig ist
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
-
Führungszeugnis der Belegart O
-
Führungszeugnis beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
-
Führungszeugnis beantragen
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Amt24-Verfahrensbeschreibung
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
-
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV)
www.gesetze-im-internet.de
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 34c Gewerbeordnung (GeWO) – Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV)
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 10.01.2014