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Erlaubnis für das Gewerbe der Makler, Bauträger und Baubetreuer beantragen 
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)


Für das Ausüben einer Maklertätigkeit beziehungsweise die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.

Eine Erlaubnis ist erforderlich:

für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über

  • Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden
  • gewerbliche Räume, Wohnräume
  • alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung

für diejenigen, die bei Bauvorhaben gewerbsmäßig tätig sein möchten:

  • Bauträgerinnen und Bauträger, die als Bauherrin oder Bauherr Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
  • Baubetreuerinnen und Baubetreuer, die Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.

Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Hinweis:  Wenn es zum Schutz der Allgemeinheit oder Auftraggeber erforderlich ist, kann die Erlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls möglich.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer ist beispielsweise nicht erforderlich für

  • Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erteilt wurde
  • Gewerbetreibende, die lediglich den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln, mit denen von ihnen abgeschlossene Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen finanziert werden

Falls Sie als Gewerbetreibender grenzüberschreitend, das heißt von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Hinweis: Die Tätigkeiten des Darlehensvermittlers sind von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Deshalb können Sie die entsprechende Erlaubnis nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen.


Zuständigkeit

Ordnungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Sie müssen
  • die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen
  • Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben
  • Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sind.


Ablauf

Sie können den Antrag persönlich oder schriftlich stellen.

Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)" liegt bei der zuständigen Stelle aus. Der Vordruck ist – je nach Angebot der Behörde – auch im Internet abrufbar ("Formulare & Online-Dienste").

  • Die zuständige Stelle prüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
  • Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die "Erlaubnis nach § 34c GewO" erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.


Notwendige Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, das für den Wohnort zuständig ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes, das für den Wohnort zuständig ist
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Führungszeugnis der Belegart O
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Achtung: Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere). Zusätzlich werden eine Kopie des Handelsregisterauszugs und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags benötigt.


Bearbeitungsfristen:
Die Erlaubnis müssen Sie  v o r  Beginn der Tätigkeit beantragen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
für die Erlaubniserteilung: EUR 100,00 bis EUR 1.000


Sonstiges
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für die Gewerbe der Makler, Bauträger sowie Baubetreuer eine Reihe von Verpflichtungen nach der


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 10.01.2014



 
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