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Gewerblicher Warenverkehr:
Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Beim innergemeinschaftlichen Verbringen wird nur das Versenden von lebenden Tieren und bestimmten Erzeugnissen der VO (EG) Nr. 1774/2002 über das zentrale europäische Datenbanksystem zur Überwachung von Lebensmittelsendungen TRACES (Trade Control and Expert System) gemeldet, hier sind die entsprechenden Gesundheitszeugnisse in TRACES hinterlegt.
MEHR ZUM THEMA TRACES:
- System TRACES
Informationen zu TRACES auf den EU-Seiten zur EU-Gesetzgebung
Für die meisten tierischen Erzeugnisse werden in der Regel nur Handelsdokumente mitgeführt, keine Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen.
Die Genusstauglichkeit wird innerhalb der Europäischen Union in Form einer Genusstauglichkeitskennzeichnung bzw. Identitätskennzeichnung an dem Erzeugnis oder der Verpackung bestätigt.
Gewerblicher Warenverkehr:
Einfuhr aus Drittländern
Neben Fleisch und Fleischerzeugnissen ist für folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn sie in Deutschland bzw. der EU in Verkehr gebracht werden sollen.
- Milchprodukte
- Eiprodukte
- Froschschenkel und Schnecken
- Gelatine und Rohstoffe
- Kollagen und Rohstoffe
- Fischeiererzeugnisse
- Lebende Muscheln
- Honig- und andere Imkereierzeugnisse
Die Einfuhr ist nur aus zugelassenen Betrieben aus zugelassenen Ländern erlaubt.
Jede Sendung von Fleisch und anderen Erzeugnissen tierischen Urspungs aus Drittländern muss von einer so genannten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet werden.
Für alle Erzeugnisse gibt es spezielle Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die von amtlichen Tierärzten ausgestellt und unterzeichnet werden müssen. Das jeweilig anzuwendende Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung ist abhängig von der Art des Fleisches (frisch oder zubereitet) und davon, von welchen Tieren das Fleisch stammt.
Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt, der von der am Versandort im Drittland zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde benannt worden ist, zum Zeitpunkt des Verladens ausgestellt.
Für Sendungen aus Drittländern gilt, dass die Bescheinigung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein muss, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Andernfalls muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen.
HINWEIS: Die Mitgliedstaaten können jedoch auch die Verwendung einer anderen Amtssprache der Europäischen Union gestatten.
Mit der Anmeldung und der Ausstellung der Bescheinigung für gewerbliche Zwecke wird die Sendung an TRACES übermittelt und mit den dort vorgehaltenen Daten, zum Beispiel über das Herkunftsgebiet und den Schlachtbetrieb abgeglichen.
Die Einfuhr dieser Sendungen darf nur über eine EU zugelassene Grenzkontrollstelle an Flughäfen, Seehäfen und Straßenkontrollstellen erfolgen. Die Grenzkontrollstelle informiert die örtlich zuständige Veterinärbehörde bei der Abfertigung mittels TRACES über Art, Menge und genauen Empfänger der Sendung.
Gewerblicher Warenverkehr:
Ausfuhr von Waren in Drittländer
Für die Ausfuhr gibt es abgestimmte oder auch nur von dem entsprechenden Drittland übermittelte Gesundheitszeugnisse.
Es kann vorkommen, das der amtliche Tierarzt die gewünschten Forderungen nicht bestätigen und somit eine Ausfuhr nicht stattfinden kann. Bestimmte Drittländer (z. B. die Russische Föderation) haben teilweise Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen.
Reiseverkehrsregelung
Die nicht gewerbliche Einfuhr von sämtlichen tierischen Erzeugnisse hat der Gesetzgeber in einer gesonderten Verordnung geregelt.
Vor Reiseantritt sollte man sich damit vertraut machen, da die Einfuhr von Fleisch und Milch und daraus hergestellter Erzeugnisse in die EU verboten ist.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ablauf
Melden Sie die gewerbliche Sendung mindestens drei Tage vor dem Verladen der zuständigen Veterinärbehörde persönlich oder schriftlich (per Post, E-Mail oder Telefax).
HINWEIS: Unter Umständen kann die zuständige Stelle Vorzertifikate und weitere anfordern.
Auf Basis der vorliegenden Informationen entscheidet die Behörde, ob eine Genusstauglichkeitsbescheinigung ausgestellt wird.
Kriterien der Prüfung sind:
- Art und Menge des Lebensmittels
- Gewicht und Art der Verpackung
- Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers und deren oder dessen Identität
- Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
- etwaige Einfuhrbeschränkungen durch das Importland
HINWEIS: Je nachdem, in welches Drittland das Lebensmittel geliefert werden soll, gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften und Ausfuhrspezifikationen.
Sind die Anforderungen erfüllt, erhalten Sie eine Genusstauglichkeitsbescheinigung und einen Gebührenbescheid für diese Amtshandlung.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014