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- Tierausstellungen,
- Tierbörsen und
- Tiermärkten
brauchen Sie eine, gegebenenfalls mehrere Genehmigungen.
Die Bedingungen hängen unter anderem davon ab, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welche Tiere ausgestellt bzw. angeboten werden sollen. In der Bescheinigung über die Genehmigung, die duch das örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ausgestellt wird, werden je nach Tierart und der tierseuchenrechtlichen Situation die Ausstellungsbedingungen festgelegt.
Detaillierte Informationen zu Ihrem individuellen Anliegen erhalten Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner (für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ablauf
- einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder
- einen formlosen Antrag.
Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:
- Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- gegebenenfalls Angaben zur Zuverlässigkeit des Veranstalters
- die Aussteller und die ausgestellten Tierarten
- die Erlaubnis der Aussteller
- eine Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten
Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder den unter Umständen negativen Bescheid sowie den Gebührenbescheid erhalten Sie per Post oder Fax zugesandt.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Tierausstellungserlaubnis
- Bescheinigung über den Seuchenstatus der Herkunftsländer und der Herkunftsbestände
- Sachkundenachweis gemäß § 11 Tierschutzgesetz (wenn es sich bei dem ausgestellten Tier um ein Wirbeltier handelt)
Bearbeitungsfristen:
Antragstellung: mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
EUR 12,00 bis EUR 575,00
Hinweis: Die Gebühren werden nicht bei der Antragsstellung erhoben, sondern bei der nachträglichen beziehungsweise zusätzlichen Kontrolle der Ausstellung vor Ort.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut 1991 (TollwV 1991) – Anzeige von Tierausstellungen
- § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) – Anzeige, Beschränkung und Verbot
- § 6 ViehVerkV – Amtstierärztliche Untersuchung
- § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) – Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
- § 7 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) – Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Erlaubnis
- § 10 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) – Ausstellungsverbot
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 02.05.2014