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Beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der Europäischen Union und bei der Einreise in Drittländer wird die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangt, die vor Antritt des Transportes ausgestellt werden muss.
Bei der Einfuhr von Tieren gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Für die Ausfuhr sind mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgestimmte oder von Drittländern übermittelte Bescheinigungen zu verwenden. Die Bestimmungen, die für Ihr individuelles Anliegen gelten, erfragen Sie deswegen bitte über den Einheitlichen Ansprechpartner (nur für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum Einheitlichen Ansprechpartner (nur bei gewerblichen Anfragen) oder zum zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt auf.
- Machen Sie detaillierte Angaben zum geplanten Transport (Zieland, Zielort, Zweck etc.).
- Die Behörde recherchiert die gesundheitlichen Voraussetzungen des Ziellandes und prüft Ihre eingereichten Unterlagen.
- Erst danach erfolgt die Untersuchung des Tieres.
- Erfüllt Ihr Tier die geforderten Voraussetzungen, wird Ihnen die Gesundheitsbescheinigung ausgestellt.
Notwendige Unterlagen:
Für den Antrag benötigen Sie
- einen von Ihnen schriftlich formulierten Antrag auf die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung sowie
- den Vordruck einer Gesundheitsbescheinigung für Länder, für die keine abgestimmten Bescheinigungen vorliegen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- EUR 25,00 bis EUR 140,00
HINWEIS: Die Kosten steigen, wenn Sie Ihr Tier vor Ort untersuchen lassen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
- Tiergesundheitsgesetz
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014