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Der Freistaat Sachsen fördert mit diesem Programm die Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum zur Stärkung der Innenstädte.
Was wird gefördert?
- Erwerb eines bestehenden Wohngebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines zur Umnutzung vorgesehenen Gebäudes in Verbindung mit Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen
- Errichtung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung zur Schließung einer Baulücke oder die Wohnbebauung einer Freifläche, die dem städtebaulichen Lückenschluss dient, einschließlich Grundstückserwerb
Zuwendungsempfänger ist der Erwerber oder Bauherr von selbstgenutztem Wohneigentum.
Die Förderung besteht aus einem öffentlichen Darlehen kombiniert mit einem Tilgungszuschuss und einem KfW-Wohneigentumsdarlehen (Programm-Nr. 124) mit Zinsverbilligung um 0,50 Prozent pro Jahr in den ersten 10 Jahren durch die SAB. Die Darlehen werden von der SAB vergeben.
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KfW-Wohneigentumsdarlehen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Konditionen – Darlehen
Darlehenshöhe
- maximal EUR 50.000,00 pro Haushalt
- zuzüglich EUR 35.000,00 für jedes zum Haushalt gehörende Kind (zum Zeitpunkt der Antragstellung, Voraussetzung: Bezug von Kindergeld)
- zuzüglich EUR 35.000,00 für die Errichtung einer durch Familienangehörige genutzten Einliegerwohnung)
Laufzeit, Sollzinsbindung
- maximal 25 Jahre
Sollzinssatz
- 1. bis 25. Jahr: 1,00 % p. a.
Auszahlung
- bis EUR 25.000,00 Darlehenssumme: 100 % nach Abschluss der Maßnahme
- über EUR 25.000,00 Darlehenssumme: in bis zu fünf Teilbeträgen nach Baufortschritt (Bestätigung durch sachverständigen Dritten) oder nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung möglich
- Abruf des Darlehens grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten
Rückzahlung
- vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit bei einem Tilgungssatz von ca. 3,70 % p. a.
- Besteht zu Laufzeitende ein Restdarlehensbetrag, ist diese mit der planmäßigen Schlussrate zu tilgen.
- ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage)
- Mit einer Ankündigungsfrist von zehn Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin ist einmal jährlich eine vorzeitige teilweise oder komplette Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Sicherheiten
- Darlehen über EUR 50.000,00 sind im Grundbuch dinglich zu sichern.
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Änderung von Grundbucheinträgen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Änderung von Grundbucheinträgen
Konditionen – Zuschuss für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung
Zuschusshöhe
- 100 % der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung
Höchstbetrag
- maximal EUR 1.000,00 je Vorhaben
Auszahlung
- Der Zuschuss wird nur in Verbindung mit dem Darlehen gewährt und nach Vollauszahlung des öffentlichen Darlehens und Abschluss der Maßnahmen mit der Darlehensrestschuld verrechnet.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Die Förderung erfolgt in Gemeinden mit der Funktion eines Ober- oder Mittel- oder Grundzentrums.
- Karte: Raumstruktur im Freistaat Sachsen
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Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass sich das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung
- in einem Gebiet befindet, das nach den Städtebaulichen Entwicklungskonzept (INSEK) als integrierte Lage ausgewiesen ist oder den demografischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht
- und im Falle eines Neubaus neben den vorgenannten Voraussetzungen zusätzlich dem städtebaulichen Lückenschluss dient.
- Die Förderung der Wohnbebauung auf einer Freifläche bedarf der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
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Darüber hinaus sind auch Vorhaben förderfähig, die auch nach dem Kapitel E der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
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Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE)
- Der Erwerber / Bauherr muss das Wohngebäude beziehungsweise die Eigentumswohnung selbst nutzen.
- Der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden, Eigentumswohnungen oder von zur Umnutzung vorgesehenen Gebäuden ist nur in Verbindung mit Um-, Ausbau- und / oder Sanierungsmaßnahmen förderfähig. Der Erwerb von bereits saniertem Wohneigentum ist nur dann förderfähig, wenn es sich um einen Erstbezug nach der Sanierung handelt.
Weitere Voraussetzungen
- Einbindung des KfW-Wohneigentumsdarlehens grundsätzlich bis zur Obergrenze
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Vorliegen einer Baugenehmigung beziehungsweise einer bestätigten Bauanzeige nach der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung
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Genehmigung des Bauvorhabens
Amt24-Informationen
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Genehmigung des Bauvorhabens
- Eigenanteil von grundsätzlich 20 Prozent der Gesamtkosten
Darüber hinaus muss Folgendes gewährleistet sein:
- Maßnahmen zur energetischen Sanierung an bestehenden Wohnraum müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung übertreffen.
- Bei einem Neubau darf der Jahresheizwärmebedarf 15 Kilowattstunden je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr nicht überschreiten. Der Nachweis ist mit dem Passivhausprojektierungspaket zu führen. Dieser Nachweis kann auch durch Bestätigung des sachverständigen Dritten erfolgen, dass der KfW-Standard "Effizienzhaus 55" erreicht oder übertroffen wird.
- Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar sein.
- Antragsteller, welche bereits mit einem Eigentumsprogramm des Freistaates Sachsen gefördert wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zweckbindungsfrist
Der Zuwendungsempfänger soll das geförderte Wohneigentum 25 Jahre selbst nutzen.
Ablauf
- Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB.
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Beratung vor Ort
Sächsische Aufbaubank
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Beratung vor Ort
- Im Weiteren empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Objekt in Innenstadtlage suchen, Maßnahmen festlegen und deren Kosten ermitteln und Bauvorhaben mit der Stadt / Gemeinde abstimmen
- Antrag bei der SAB stellen
- Bewilligung erfolgt durch Abschluss von Darlehensverträgen
- anschließend unter Beachtung der Festlegungen des Darlehensvertrages Maßnahmen durchführen
- Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme oder bei Baufortschritt beantragen
- Schlussauszahlung mit Verwendungsnachweis und Bestätigung der fachgerechten Ausführung eines Sachverständigen beantragen
Bearbeitungsfristen:
Das Bauvorhaben darf erst nach Zusage der Förderdarlehen begonnen werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages erfolgt ist. Ein Kaufvertrag / Bauvertrag darf daher noch nicht oder nur mit einem entsprechenden Rücktrittsrecht unterzeichnet worden sein. Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Darlehenszinsen
- Entgelt bei Nichtabnahme: einmalig 1 % des Gesamtdarlehens, höchstens EUR 1.000,00
Weitere Kosten entstehen regelmäßig für die Bestellung von Sicherheiten (Grundpfandrechte) und für die Versicherung des Wohngebäudes. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kosten anfallen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 22.01.2015