Lebenslagen-> Bauen-> Mehrgenerationenwohnen
Mit zinsgünstigen Darlehen unterstützt der Freistaat Sachsen den Umbau bestehender Gebäude in innerstädtischen Gebieten, um dort die Wohnsituation sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für Familien und somit für verschiedene Generationen zu verbessern. Besonders kundenfreundlich sind die Darlehen für Bauvorhaben zur barrierefreien Gestaltung von Wohnungen gestaltet. Sie richten sich nach Pauschalbeträgen.
Neben den Förderdarlehen werden für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung Zuschüsse gewährt.
Für welche Vorhaben ist eine Förderung möglich?
Fälle für barrierereduzierendes Bauen im Sinne dieses Förderprogrammes sind:
- Einbau von bedarfsgerechten und gebäudespezifisch geeigneten Aufzügen
- Veränderungen von Grundrissen im Wohngebäude
- Schaffung von Gemeinschaftsräumen im Wohngebäude, zum Beispiel für eine Nutzung als Familien- und Begegnungszentrum oder für einen Gesundheits- und Sozialservice
- Anbau von neuen Balkonen und Erweiterung vorhandener Balkone
- Einbau von Notrufanlagen, Wechselsprechanlagen und automatischen Türöffnern
- bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich
- Anpassen der Schalter für elektrische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Licht und Jalousien
- Verbreiterung von Türen und das Entfernen von Schwellen und Treppen
- Schaffung von Rollstuhl- und Kinderwagenabstellplätzen in Treppenhäusern oder Nebenräumen
- Schaffung geeigneter Zugänge zu Gebäuden, Wohnungen und Nebenräumen (Keller, gemeinschaftlich genutzte Räume wie Trockenräume, Waschhäuser und Abstellräume)
- bedarfsgerechte bauliche und gestalterische Anpassung des unmittelbaren Wohnumfeldes auf dem Grundstück des Eigentümers, zum Beispiel: Schaffung von Kinderspielbereichen, Wäschetrockenplätzen, Begegnungsflächen und Ähnlichem
Alternativ werden der barrierefreie Um- und Ausbau bestehender Wohnungen und in Ausnahmefällen die Errichtung barrierefreier Wohnungen gefördert. Letzteres ist der Fall, wenn die Wohnhäuser städtebaulich sinnvoll sind, eine Baulücke schließen oder eine Brachfläche beseitigen.
In Ausnahmen ist auch eine Förderung von Neubauten möglich.
Weitere Informationen:
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Broschüre "Wohnraumförderung – Beispiele der Förderdarlehen für Energetische Sanierung und Mehrgenerationenwohnen"
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Konditionen – Darlehen für Mehrgenerationenwohnen
Darlehenshöhe
für Vorhaben des barrierereduzierenden Bauens:
- bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung)
- maximal EUR 50.000,00 je Wohneinheit oder Gemeinschaftsraum
für Vorhaben des barrierefreien Bauens:
>Festbetragsfinanzierung für Bauarbeiten zur Herstellung der Barrierefreiheit
- EUR 12.900 je Wohnung, komplett
- EUR 5.000 je Wohnung, nur Sanitärräume
- EUR 6.300 je Geschoss, außerhalb von Wohnungen
Laufzeit, Sollzinsbindung
- maximal 25 Jahre
Zinssatz
- vom 1. bis zum 25. Jahr: 1,0 % pro Jahr
Sicherheiten
- Darlehen über EUR 50.000,00 sind im Grundbuch an rangbereiter Stelle zu sichern
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Änderung von Grundbucheinträgen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Änderung von Grundbucheinträgen
Konditionen – Zuschuss für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung
Zuschusshöhe
- 100 % der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung
Höchstbetrag
- maximal EUR 1.000,00 je Vorhaben
Auszahlung
>Der Zuschuss wird nur in Verbindung mit einem Darlehen gewährt und nach Vollauszahlung des öffentlichen Darlehens und Abschluss der Maßnahmen mit der Darlehensrestschuld verrechnet.
- Abruf des Darlehens grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten, Verlängerung möglich, aber kostenpflichtig
- bis EUR 25.000,00 Darlehenssumme: 100 % nach Abschluss der Maßnahme
- über EUR 25.000 Darlehenssumme: in drei Teilbeträgen nach Baufortschritt möglich (Bestätigung durch sachverständigen Dritten)
- Mindestbetrag: EUR 5.000,00
Tilgung
- annuitätische Tilgung von ca. 3,7 % pro Jahr
- Tilgung des Gesamtdarlehens spätestens nach 25 Jahren
- ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage)
- Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Antragsberechtigt sind Eigentümer- eines Grundstücks mit bestehendem Wohngebäude
- einer oder mehrerer Wohnungen in einem bestehenden Wohngebäude
- eines Grundstücks, auf dem ein bestehendes Gebäude zum Wohnhaus umgebaut oder ein Wohngebäude errichtet werden soll
Welche Voraussetzungen müssen darüber hinaus erfüllt sein?
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Die Förderung erfolgt in Städten und Gemeinden mit der Funktion eines Oberzentrums, Mittelzentrums oder Grundzentrums
- Karte: Raumstruktur im Freistaat Sachsen
- Die zuständige Stadt- / Gemeindeverwaltung muss bestätigen, dass sich das Vorhaben in einem förderfähigen Gebiet (z. B. Sanierungsgebiet, Erhaltungsgebiet, "Stadtumbau", "Soziale Stadt", "nachhaltige Stadtentwicklung und Revitalisierung von Brachflächen") befindet und den demografischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht.
- Bestehende Wohnhäuser und Wohnungen sowie Gebäude, die zu Wohnhäusern umgebaut werden sollen, müssen über zehn Jahre alt sein.
- Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
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Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, insbesondere für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen.
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Genehmigung des Bauvorhabens
Amt24-Informationen
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Genehmigung des Bauvorhabens
Anforderungen an die Bauausführung
- Technische Mindestanforderungen, Anlage zur Richtlinie
- für das barrierefreie Bauen: bauaufsichtlich eingeführte Teile der DIN 18040-2
Zweckbindungsfrist
Der geförderte Wohnraum darf innerhalb von 25 Jahren keiner anderen Nutzung zugeführt und nicht zurückgebaut werden.
Ablauf
- Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB:
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Beratung vor Ort
Sächsische Aufbaubank
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Beratung vor Ort
- Im Weiteren empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Nutzungskonzept erstellen, Maßnahmen festlegen und deren Kosten ermitteln
- Antrag bei der SAB stellen
- Bewilligung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages
- anschließend unter Beachtung der Festlegungen im Darlehensvertrag Maßnahmen durchführen
- Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme oder bei Baufortschritt beantragen
- mit Beantragung der Schlussauszahlung Verwendungsnachweis und Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch den Sachverständigen erbringen
Bearbeitungsfristen:
- Abruffrist: innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung des Darlehensvertrages
Das Vorhaben darf erst nach Finanzierungszusage begonnen werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt ist. Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Darlehenszinsen
- Entgelt bei Nichtabnahme: einmalig 1 % des Gesamtdarlehens, höchstens EUR 1.000,00
Weitere Kosten entstehen regelmäßig für die Bestellung von Sicherheiten (Grundpfandrechte) und für die Versicherung des Wohngebäudes. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kosten anfallen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 16.01.2015