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Bausparen wird staatlich gefördert. Unter den nachfolgenden Voraussetzungen können Sie auf die von Ihnen geleisteten Bausparbeiträge eine staatliche Wohnungsbau-Prämie erhalten. Sie beträgt 8,8 Prozent der prämienbegünstigten Aufwendungen. Unabhängig davon, ob nur ein Vertrag oder mehrere Verträge "bespart" werden, können höchstens EUR 512,00 je Prämienberechtigtem und Sparjahr (Kalenderjahr) gefördert werden.
Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern, die für das Sparjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht ein gemeinsamer Höchstbetrag von EUR 1.024 zu. Sie gelten auch als zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner, wenn keine Veranlagung durchgeführt worden ist.
Neben den Guthabenzinsen kann somit insgesamt eine Wohnungsbau-Prämie von jährlich bis zu EUR 45,06 beziehungsweise EUR 90,11 (Ehegatten / Lebenspartner) erreicht werden.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Sie haben einen Bausparvertrag mit einer Bausparkasse mit Sitz oder Geschäftsleitung und entsprechender Geschäftserlaubnis in der Europäischen Union abgeschlossen und
- im jeweiligen Sparjahr Bausparbeiträge von mindestens EUR 50,00 eingezahlt (bei mehreren Verträgen gilt der Mindestbetrag je Bausparkasse).
- Sie haben Ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und entweder das 16. Lebensjahr vollendet oder Sie sind Vollwaise.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Sparjahr beträgt nicht mehr als EUR 25.600 beziehungsweise EUR 51.200 (Eheleute / Lebenspartner).
-
Die Bausparmittel werden nur zu wohnwirtschaftlichen Zwecken (Wohnungsbau) im Inland verwendet. Unter bestimmten Umständen wird die Wohnungsbau-Prämie auch dann gewährt, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird:
- Bei "Altverträgen" (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2009 und mindestens eine Regelsparrate bis zum 31.12.2008 entrichtet) ist eine Verfügung ohne wohnwirtschaftliche Verwendung unschädlich, wenn erst nach Ablauf einer Sperrfrist von sieben Jahren seit Vertragsabschluss über die Bausparmittel verfügt wird. Ausnahmen gelten zudem bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Sparers.
- Bei "Neuverträgen" (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2008) gibt es Ausnahmen bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Sparers. Zudem besteht hier eine besondere Ausnahmeregelung für "junge" Bausparer, die jeder nur einmal in Anspruch nehmen kann: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann (frühestens) nach sieben Jahren frei über das Guthaben dieses Bausparvertrages verfügen, ohne dass die Prämienbegünstigung entfällt – die Wohnungsbau-Prämie gibt es in diesem Fall für die letzten sieben Sparjahre.
Ablauf
Den Antrag auf Wohnungsbau-Prämie sendet Ihnen Ihre Bausparkasse nach Ablauf eines jeden Sparjahres zu (in der Regel mit dem Jahreskontoauszug). Beantragen Sie mit diesem die Prämie bei der Bausparkasse.
Notwendige Unterlagen:
Antrag auf Wohnungsbau-Prämie (sendet die Bausparkasse automatisch zu)
Bearbeitungsfristen:
Um die Wohnungsbau-Prämie zu erhalten, müssen Sie sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf eines jeden Sparjahres beantragen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Sonstiges
Legt Ihr Arbeitgeber für Sie Geldleistungen als vermögenswirksame Leistungen an, ohne dass Sie einen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben, gehören zu den prämienbegünstigten Aufwendungen von jährlich bis zu EUR 512,00 beziehungsweise EUR 1.024 neben Ihren Bausparbeiträgen auch diese Einzahlungen Ihres Arbeitgebers.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 2002 (Wohnungsbauprämien-Richtlinien 2002 – WoPR 2002)
- § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) – Veranlagung von Ehegatten
- § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – Anwendungsregelung für Lebenspartner
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015