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Lebenslagenführer

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Siedlungswasserwirtschaft, Förderung privater Kleinkläranlagen 
Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (RL SWW/2009), Förderung privater Kleinkläranlagen - FRL-Nr. 05553...


Mit diesem Programm werden Vorhaben der Abwasserbeseitigung gefördert, insbesondere um im ländlichen Raum die Umwelt- und Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand beizutragen. Antragsstelle ist der für das Grundstück zuständige Aufgabenträger (Gemeinde oder Abwasserzweckverband). Bewilligungsstelle ist die SAB Sächsische Aufbaubank.


Zinsgünstige Darlehen

Damit auch weniger finanzkräftige Bauherren bis Ende 2015 der Kläranlagen-Pflicht nachkommen können, wurde die Förderung um eine Darlehensvariante erweitert.


DETAILS:

Konditionen

Art der Förderung
Im Rahmen der Projektförderung wird ein Zuschuss gewährt (Festbetragsfinanzierung). Hierfür muss nachgewiesen werden, dass die förderfähigen Ausgaben mindestens das eineinhalbfache der Zuwendung (ohne Eigenleistung) beträgt.

Höhe
Bei der Höhe der Grundförderung wird davon ausgegangen, dass die Kleinkläranlage für vier Einwohner ausgelegt ist. Für den Anschluss weiterer Einwohner oder Grundstücke wird ein Zuschlag gezahlt. Die Zuschüsse betragen:

  • Neubau einer privaten Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe: EUR 1.500
    • Zuschlag für jeden weiteren angeschlossenen Einwohner: EUR 150
    • Zuschlag für jedes weitere angeschlossene Grundstück: EUR 200
  • Nachrüstung einer biologischen Reinigungsstufe in einer bestehenden Anlage: EUR 1.000
    • Zuschlag für jeden weiteren angeschlossenen Einwohner: EUR 150
  • Erfüllung weitergehender Reinigungsanforderungen (Nährstoffe, Keime): EUR 300
    • Zuschlag für jeden weiteren angeschlossenen Einwohner: EUR 50

Wird die von der Gemeinde oder vom Abwasserzweckverband im verbindlichen Abwasserbeseitigungskonzept vorgegebene Sanierungsfrist überschritten, erfolgt eine Kürzung der Förderung um EUR 250 pro Jahr, höchstens jedoch um EUR 500.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


MEHR ZUM THEMA:

  • Kleinkläranlagen – Einzel- und Gruppenlösungen
    Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft


Zuständigkeit

Gemeinde- oder Abwasserzweckverband. Über die Antragsstelle gibt Ihnen Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung Auskunft.



Voraussetzungen

Antragsberechtigte

  • Bauherren von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind

Fördergegenstand

Gefördert wird der Neubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit biologischer oder weitergehender Behandlung von häuslichem oder diesem vergleichbaren Abwasser. Dabei müssen alle Reinigungsverfahren die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sind das unter anderem:

  • Belebungsanlage
  • Filtergraben, Filterschacht
  • Abwasserteich, Pflanzenbeet
  • Tropf- und Tauchkörperanlage

Abflusslose Gruben und Klärteiche werden wie Kleinkläranlagen gefördert.

Nicht gefördert werden hingegen:

  • gebrauchte Anlagen oder gebrauchte Bauteile
  • Bau von Kleinkläranlagen, die für die Neuerschließung von Grundstücken im Sinne des Baurechts errichtet wurden oder werden (Hausneubau)
  • Bau von Kleinkläranlagen in Freizeitgrundstücken
  • Kleinkläranlagen, deren Bau oder Nachrüstung vor dem 1. Januar 2006 oder ohne Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen wurde (unter besonderen Bedingungen kann im Einzelfall eine rückwirkende Förderung für nach dem 1. Januar 2006 errichtete Kleinkläranlage erfolgen, zum Beispiel wenn die Sanierung auf Grund einer Sanierungsanordnung der Wasserbehörde erfolgte)

Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

  • Der Aufgabeträger hat nicht öffentlich zu entsorgende Gebiete im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes ausgewiesen.
  • Der Aufgabeträger bestätigt Ihnen, dass Ihr Grundstück nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen wird.
  • Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine Indirekteinleitungsvereinbarung für die Kleinkläranlage vor.
  • Die SAB hat gegenüber dem Aufgabeträger dem vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn zugestimmt.


Ablauf

Beratung und Bau

Lassen Sie sich im ersten Schritt und vor allem noch vor Baubeginn vom Aufgabeträger beraten. Von ihm erfahren Sie auch, ob Sie mit dem Bau der Anlage beginnen können oder nicht. Dies hängt wiederum davon ab, ob der Aufgabenträger von der SAB bereits die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erhalten hat.

Liegt diese Genehmigung vor, können Sie mit der Planung, dem Kauf und dem Bau beziehungsweise der Nachrüstung der Kleinkläranlage beginnen. Der Aufgabenträger steht Ihnen dabei beratend zur Seite.

Als Bauherr müssen Sie alle Unterlagen, insbesondere die wasserrechtliche Erlaubnis und die Rechnungsbelege, aufbewahren und einen Wartungsvertrag für die Anlage abschließen.

Beantragung der Förderung

Nachdem die Anlage fertiggestellt ist und vom Aufgabenträger abgenommen wurde, kann der Förderantrag gestellt werden. Dieser beinhaltet zugleich auch den Auszahlungsantrag, eine Erklärung über die Gesamtausgaben sowie alle nötigen Bestätigungen des Aufgabenträgers wie zum Beispiel zur Abnahme der Anlage, zu vorliegenden Genehmigungen und zum Wartungsvertrag.

Jeder Bauherr reicht einen eigenen Antrag beim Aufgabenträger ein. Dieser fasst die Einzelanträge zusammen und leitet sie an die SAB weiter.

Bewilligung und Auszahlung

Die Sächsische Aufbaubank prüft alle eingegangenen Anträge und trifft eine Entscheidung über die Förderung. Im Ergebnis erhalten die Bauherren einen Zuwendungsbescheid und nach Ablauf der Widerspruchsfrist ohne weitere Anforderung die Auszahlung der Fördermittel.


DETAILS:



Notwendige Unterlagen:

FORMULARE:

Mit dem Förderantrag muss jeder Bauherr folgende Unterlagen einreichen:

  • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
  • Erklärung über bereits erhaltene beziehungsweise beantragte De-minimis-Beihilfen (nur für Unternehmen)
  • Liste angeschlossener Grundstücke (nur bei Gruppenlösungen


Bearbeitungsfristen:

Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. In begründeten Fällen kann aber auch dem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn auch rückwirkend bis längstens zum 1. Januar 2006 zugestimmt werden (siehe Verfahrensablauf".

Nachrüstung

Die Nachrüstung einer bestehenden Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe muss spätestens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen. Diese Frist stellt jedoch einen absoluten Endtermin dar. Die zuständigen Wasserbehörden sind angehalten, durch planvolle und zeitlich gestufte Prioritätensetzung entsprechend des Zustandes des Einleitgewässers eine kontinuierliche Anpassung der vorhandenen Kleineinleitungen an den Stand der Technik zu veranlassen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank. 04.03.2014


 
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