Lebenslagen-> Bauen-> Energiesparberatung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert umfassende energetische Beratungen für Wohngebäude vor Ort. Mit einer solchen Beratung soll veranschaulicht werden, wie das Gebäude auf ein von der KfW gefördertes Effizienzhausniveau gebracht werden kann (energetisches Sanierungskonzept).
Eine förderfähige Vor-Ort-Beratung umfasst:
- baulicher Wärmeschutz
- Wärmeerzeugung und -verteilung zu Heizzwecken und zur Warmwasserbereitung
- Nutzung erneuerbarer Energien
Ein wesentlicher Bestandteil des sich hieraus ergebenden Beratungsberichts sind auf das konkrete Wohngebäude zugeschnittene Vorschläge für eine energetische Gesamtsanierung. Dazu gehört der Vorschlag einer sinnvollen Reihenfolge der empfohlenen Maßnahmen (Maßnahmenfahrplan für Sanierung in Schritten). Neben bautechnischen, bauphysikalischen und anlagentechnischen Aspekten müssen die Vorschläge vor allem auch die Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmaßnahmen berücksichtigen.
Konditionen
Form der Zuwendung
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Zuwendung
- Ein- und Zweifamilienhäuser: EUR 400
- Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten: EUR 500
- Bonus für Integration von Hinweisen und Empfehlungen zur Stromeinsparung: EUR 50
- Bonus für Integration thermografischer Untersuchungen: EUR 25 pro Thermogramm, höchstens EUR 100
Höchstbetrag der Förderung
Der gesamte Zuschuss (inklusive der Boni) ist auf
- Energiesparberatung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Außerdem steht sie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.
Wohngebäude
- Gebäude im Bundesgebiet
- Beantragung der Baugenehmigung oder Erstattung der Bauanzeige bis zum
31. Dezember 1994 - keine Veränderung der Gebäudehülle durch Anbau oder Aufstockung aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als
50 Prozent - ursprüngliche Planung und Errichtung als Wohngebäude oder derzeitige Nutzung zu Wohnzwecken zu mehr als
50 Prozent der Gebäudefläche - Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens acht Jahren liegen. Bei einem Eigentumswechsel kann die Vor-Ort-Beratung jedoch auch früher in Anspruch genommen werden.
Auch wenn ein Wohngebäude die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Vor-Ort-Beratung unter Umständen ausgeschlossen, nämlich
- wenn es im Eigentum eines rechtlich selbständigen Unternehmens steht, welches eine bestimmte Größe überschreitet,
- die öffentliche Hand an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtlich beteiligt ist oder
- die Beraterin oder der Berater oder bestimmte ihr oder ihm nahestehende Personen Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzen.
Energiesparberatung vor Ort
- Inanspruchnahme der Beratung durch Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes:
- natürliche Personen
- rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs
- juristische Personen und sonstige Einrichtungen (wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen)
- Mieter und Pächter benötigen die Erlaubnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, Wohnungseigentümer das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft. In jedem Fall muss sich die Beratung auf das gesamte Gebäude beziehen.
- Durchführung der Beratung durch Energieberaterinnen und Energieberater, die im Rahmen dieses Programms antragsberechtigt sind
Qualifizierte und unabhängige Berater für Vor-Ort-Beratungen, die Förderanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellen können, finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes im Bereich Wohngebäude:- Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes
Deutsche Energie-Agentur (dena)
- Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes
- Eine Beratung kann nicht als Vor-Ort-Beratung nach dieser Richtlinie gefördert werden (auch nicht teilweise), wenn sie bereits ganz oder in Teilen aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wird (Kumulierungsverbot).
Status als antragsberechtigte Energieberater
Die Antragsberechtigung hängt zunächst davon ab, dass die Beraterin oder der Berater das notwendige Fachwissen besitzt. Über die geforderte Grundqualifikation (zum Beispiel Architekten, Ingenieure, Handwerker) hinaus muss sie oder er spezifische Fachkenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben (Einzelheiten hierzu siehe unter Nr. 3.1 und 3.2 der Richtlinie, siehe "Rechtsgrundlage").
Zur fachlichen Qualifikation muss die Unabhängigkeit der Beraterin oder des Beraters hinzukommen. An der Unabhängigkeit fehlt es, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Beraterin oder der Berater ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen haben kann oder sie oder er bei der Beratung möglicherweise durch wirtschaftliche Interessen eines Dritten beeinflusst wird (Einzelheiten hierzu siehe unter Nr. 3.3 der Richtlinie, siehe "Rechtsgrundlage").
Die Antragsberechtigung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen eines internetgestützten Anerkennungsverfahrens geprüft.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Antragsberechtigung für das Förderprogramm
Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - Vor-Ort-Beratung: Berateranerkennung
Online-Verfahren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Ablauf
Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Förderung werden vollständig über die anerkannten Energieberaterinnen und Energieberater abgewickelt.
Antragstellung
Das Förderverfahren beginnt, indem eine antragsberechtigte Beraterin oder ein antragsberechtigter Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beantragt. Eine Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür eingerichtete Online-Portal möglich. In Papierform gestellte Anträge sind unzulässig.
Vor Eingang des Antrags darf die Beraterin oder der Berater nicht mit der Beratung beginnen, anderenfalls ist eine Förderung ausgeschlossen. Zuvor dürfen lediglich die für den Ist-Zustand des Wohngebäudes relevanten Daten vor Ort aufgenommen werden. Anträge gelten als eingegangen, sobald der online übermittelte Datensatz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegt.
ONLINE-VERFAHREN:
- Vor-Ort-Beratung: Onlineantrag
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Erteilung des Förderbescheides
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewilligt die Förderung durch Erteilung eines sogenannten Zuwendungsbescheides, den es elektronisch an die Beraterin oder den Berater versendet. Mit einer E-Mail wird darüber informiert, dass über das Online-Portal ein Zuwendungsbescheid im PDF-Format zum Download bereitsteht.
Beratung, Verwendungsnachweis
Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides hat die Beraterin oder der Berater sechs Monate Zeit, die Vor-Ort-Beratung durchzuführen (Bewilligungszeitraum). In diesem Zeitraum muss der Beratungsbericht erstellt, der Kundin oder dem Kunden ausgehändigt und in einem abschließenden Beratungsgespräch erläutert werden. Den Zuschuss muss die Beraterin oder der Berater mit den Beratungskosten verrechnen, wodurch sich der Rechnungsbetrag für die Kundin oder den Kunden entsprechend verbilligt.
Ferner müssen bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums sämtliche Unterlagen zum Verwendungsnachweis im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen:
- Beratungsbericht
- Verwendungsnachweiserklärung
- Kopie der Rechnung
Die Übersendung der Verwendungsnachweise wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt (Beratungsberichte und Rechnungen können als PDF-Datei eingereicht werden).
ONLINE-VERFAHREN:
- Vor-Ort-Beratung: Verwendungsnachweiserklärung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
HINWEIS: Die Nichteinhaltung der genannten Sechsmonatsfrist führt dazu, dass der Zuschuss nicht ausgezahlt werden kann. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Notwendige Unterlagen:
Die nötigen Schritte werden in Online-Verfahren abgewickelt. Nötige Unterlagen können hierin als Anlagen (online) beigefügt werden.
Bearbeitungsfristen:
Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31. Dezember 2014 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms wird rechtzeitig entschieden werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 20.01.2014
(Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)