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Kraft-Wärme-Kopplung, Investitionszuschuss und Stromvergütung 


Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) erzeugen Strom und Nutzwärme in einem Prozess. Hierdurch kann der eingesetzte Brennstoff effizienter genutzt werden. Durch den geringeren Brennstoffverbrauch fallen zudem weniger klimaschädliche CO2-Emissionen an.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt für KWK-Anlagen bis 20 kW einen Investitionszuschuss (Mini-KWK-Zuschuss). Darüber hinaus wird für vom BAFA zugelassene KWK-Anlagen, unabhängig von ihrer Leistung, eine Stromvergütung durch den Netzbetreiber gezahlt.

Mehr zum Thema:



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Investitionszuschuss (Mini-KWK-Zuschuss)

  • Die KWK-Anlage produziert eine Leistung von maximal 20 kW.
  • Die Anlage ist in der Liste der förderfähigen KWK-Anlagen (Herstellerliste) aufgeführt.
  • Die Anlage befindet sich in einem Gebiet, dass nicht dem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme unterliegt.
  • Die Primäreinsparung an Energie muss für Anlagen unter 10 kW bei mindestens 15 Prozent liegen und bei größeren Anlagen bis einschließlich 20 kW bei mindestens 20 Prozent.
  • Der Gesamtnutzungsgrad muss bei mindestens 85 Prozent liegen.
  • Es ist ein Wärmespeicher mit einem Energiegehalt von mindestens 1,6 kWh pro installierte kWth vorhanden sein.
  • Die Anlage verfügt über ein Steuerungs- und Regelungselement für den wärme- und stromgeführten Betrieb.
  • Es muss ein System zur intelligenten Wärmespeicherung vorhanden sein ebenso wie ein Messsystem zur Ermittlung des aktuellen Strombedarfs für Anlagen ab 3 kW.
Hinweis: Sie dürfen den Auftrag an den Lieferanten erst erteilen, nachdem Sie vom BAFA eine Bestätigung des Antragseingangs erhalten haben.

Zuschlag für Strom aus KWK-Anlagen (Stromvergütung)

Wenn Sie von Ihrem Stromnetzbetreiber den Zuschlag für in der KWK-Anlage produzierten Strom bekommen wollen, müssen Sie Ihre Anlage zuvor beim BAFA zulassen lassen. Auf der Grundlage des Zulassungsbescheids des BAFA zahlt Ihnen Ihr Stromnetzbetreiber den Zuschlag aus.

Die konkreten Zulassungsvoraussetzungen hängen von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage ab:


Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 kW im vereinfachtem Verfahren

Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kW gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach der sogenannten Allgemeinverfügung für KWK-Anlagen. Die Zulassung gilt somit als erteilt, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung erfüllt sind. Prüfen Sie daher bitte zunächst, ob Ihr Anlagentyp in der Typenliste zur Allgemeinverfügung aufgeführt ist und die sonstigen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung (zum Beispiel fabrikneue Anlage) erfüllt sind.

Falls ja, müssen Sie lediglich beim BAFA anzeigen, dass Sie die Allgemeinverfügung für Ihre Anlage in Anspruch nehmen möchten. Das BAFA hat hierfür ein Online-Formular eingerichtet. Der Zuschlag wird dann vom Stromnetzbetreiber auf Grundlage der Allgemeinverfügung ohne einen weiteren BAFA-Bescheid ausgezahlt.

Falls nein, das heißt Ihr Anlagentyp ist nicht in der Typenliste aufgeführt oder die elektrische Leistung der KWK-Anlage ist größer als 50 kW oder die sonstigen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung werden nicht erfüllt, müssen Sie den normalen Zulassungsantrag für KWK-Anlagen bis 50 kW.



Ablauf

Investitionszuschuss (Mini-KWK-Zuschuss)

Verwenden Sie zur Beantragung das aktuelle Formular des BAFA, vorzugsweise in elektronischer Form.

Zulassung der KWK-Anlage für die Stromvergütung

Den Antrag auf Zulassung Ihrer KWK-Anlage stellen Sie nach der Inbetriebnahme der KWK-Anlage beim BAFA. Nutzen Sie, wenn möglich, den elektronischen Antrag. Den Beleg über die Meldung beim BAFA beziehungsweise den Bescheid über die Zulassung Ihrer Anlage legen Sie Ihrem Stromnetzbetreiber vor. Dieser zahlt daraufhin die Stromvergütung aus.

Formulare:



Notwendige Unterlagen:

Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 kW im vereinfachten Verfahren

  • keine

Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 kW im normalen (nicht vereinfachten) Verfahren und KWK-Anlagen über 50 kW bis 2 MW

  • Datenblatt des Herstellers
  • Inbetriebnahmeprotokoll
  • für nicht serienmäßig hergestellte Anlagen: Sachverständigengutachten

Zulassung von KWK-Anlagen über 2 MW

  • Sachverständigengutachten


Bearbeitungsfristen:

Stromvergütung: Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 kW im vereinfachtem Verfahren

Die Meldung muss innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgen.

Stromvergütung: Zulassung von KWK-Anlagen im normalen Verfahren

Für die volle Förderung muss die Meldung innerhalb des Jahres der Inbetriebnahme erfolgen. Bei späterer Antragstellung werden die Zuschlagsätze gekürzt.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Antrag auf Mini-KWK-Zuschuss:

  • gebührenfrei

Stromvergütung: Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 kWel

  • Anzeige gemäß Allgemeinverfügung in elektronischer Form: gebührenfrei

  • papiergebundenen Antrag: EUR 75

Stromvergütung: Zulassung von KWK-Anlagen über 50 kW bis 2 MW

  • 0,2 Prozent der Höhe des zu erwartenden KWK-Zuschlags, mindestens EUR 100

Stromvergütung: Zulassung von KWK-Anlagen über 2 MW

  • 0,2 Prozent der Höhe des zu erwartenden KWK-Zuschlags, höchstens EUR 30.000



Sonstiges

Meldepflichten für KWK-Anlagen über 50 kW bis 2 MW

  • Jahresmeldung für die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, selbstverbrauchte und ausgespeiste Strommenge sowie Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden (bis zum 31. März)

Meldepflichten für KWK-Anlagen über 2 MW

  • monatliche Meldung der selbstverbrauchten und ausgespeisten KWK-Strommengen
  • jährliche Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die im Vorjahr eingesetzten Brennstoffmengen, KWK-Nettostrom- und Nutzwärmeerzeugung, selbstverbrauchte und ausgespeiste Strommenge sowie Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden (bis zum 31. März)


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 21.05.2013
(Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)


 
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