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Erneuerbare Energien (Zuschuss) 


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesumweltministeriums.


Danach können Sie für die Errichtung und die Erweiterung der folgenden Anlagen einen Zuschuss erhalten (Basisförderung):

  • Solarkollektoranlagen bis 40 qm Bruttokollektorfläche
  • Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
  • automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse
  • besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkessel
  • effiziente Wärmepumpen

Im Rahmen der Innovationsförderung werden innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders gefördert:

  • große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 qm Bruttokollektorfläche
    • zur Bereitstellung von Prozesswärme
    • zur Warmwasser- und/oder Heizungsunterstützung
    • zur solaren Kälteerzeugung
    • welche die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen
  • Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung

Für die Innovationsförderung sind die besonderen Hinweise des BAFA zu den Förderbedingungen und dem Antragsverfahren zu beachten.


Eine Visualisierung des Ertrags und/oder eine Veranschaulichung der Technologie von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die insbesondere in Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildugszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen und Universitäten oder Kirchen erfolgt, wird ergänzend gefördert.

Neben der sogenannten Basisförderung gibt es ein Bonussystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer zum Beispiel Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt.


Über die konkreten Voraussetzungen einer Förderung sowie die einzelnen Förderbeträge können Sie sich im Detail auf den Internetseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informieren:


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Zuständigkeit


Voraussetzungen

Bei der Auswahl einer Anlage sollten Sie sich unbedingt vorher informieren, ob sie die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt. Nutzen sie hierzu die oben verlinkten Informationen (siehe "Allgemeine Informationen") und lassen Sie sich bei Bedarf vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beraten.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Auszahlung steht unter der Maßgabe der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.



Ablauf

Zur Beantragung müssen Sie das jeweils aktuelle, für Ihr spezielles Vorhaben vorgeschriebene Antragsformular verwenden. Die Benutzung veralteter Formulare ist nicht zulässig. Außerdem können Sie den Antrag zunehmend auch in elektronischer Form einreichen.


FORMULARE:



Notwendige Unterlagen:

Mit dem Förderantrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Fachunternehmererklärung (ist Bestandteil des Antragsformulars)
  • Rechnung (in Kopie)
  • bei Solarkollektoranlagen und Biomasseverfeuerungsanlagen zusätzlich, wenn der Effizienzbonus beantragt wird:
    • Energieausweis (in Kopie)
  • bei Wärmepumpen zusätzlich:
    • Nachweis der Wohn- und Nutzfläche in Kopie (zum Beispiel Wohnflächenberechnung, Grundrisspläne mit detaillierter Aufstellung der einzelnen Wohnflächen, Kaufverträge)

Bei der Innovationsförderung existiert ein besonderes Antragsverfahren. Hier müssen abhängig von der Anlage verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Informieren Sie sich auf den oben verlinkten Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (siehe "Allgemeine Informationen").



Bearbeitungsfristen:

Von Privatpersonen ist der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen. Mit der Durchführung der Investition müssen Sie also nicht warten, bis der Antrag gestellt worden ist oder die Förderung bewilligt wurde. Gleiches gilt für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (zum Beispiel eingetragene Vereine).

Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige gilt hingegen: Anträge auf Investitionszuschüsse müssen vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) eingereicht werden.

Bei der Innovationsförderung sind abweichende Fristen zu beachten.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 20.01.2014
(Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)


 
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