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Energetische Sanierung (Sächsisches Energiespardarlehen) 


Der Freistaat Sachsen fördert mit diesem Programm Sanierungsmaßnahmen an bestehenden innerstädtischen Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung mit einem öffentlichen zinsgünstigen Darlehen. Für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung wird ein Zuschuss gewährt.

Als Beispiele für förderfähige Maßnahmen seien genannt:

  • Verbesserung der Wärmedämmung (zum Beispiel Außenwände, Fenster, Dach, Kellerdecke oder die Erde berührende Außenflächen beheizter Räume)
  • Nutzung erneuerbarer Energien (zum Beispiel solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen)
  • Verbesserung der Energieeffizienz (Austausch von Kohle-, Öl-, Gas- oder Nachtspeicherheizungen durch Brennwert-Zentralheizungen; energieeffiziente Lüftungsanlagen gemäß DIN 1946 T6; Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung)

Seit 19.09.2014 können in Verbindung mit den Maßnahmen zur energetischen Sanierung zusätzlich auch solche zur Verbesserung des Einbruchschutzes gefördert werden.

  • Broschüre "Wohnraumförderung – Beispiele der Förderdarlehen für Energetische Sanierung und Mehrgenerationenwohnen"
    Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hinweise: Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Wohnung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.

Konditionen – Darlehen für energetische Sanierung

Darlehenshöhe

  • bis zu 90 % der förderfähigen Kosten
  • mindestens EUR 5.000,00 insgesamt

Höchstbetrag

  • maximal EUR 50.000,00 je Wohneinheit des geförderten Gebäudes

Laufzeit, Sollzinsbindung

  • maximal 25 Jahre

Sollzinssatz

  • 1. bis 25. Jahr: 1,00 % p. a.

Auszahlung

  • bis EUR 25.000,00 Darlehenssumme: 100 % nach Abschluss der Maßnahme
  • über EUR 25.000,00 Darlehenssumme: in drei Teilbeträgen nach Baufortschritt (Bestätigung durch sachverständigen Dritten) möglich
  • Abruf des Darlehens grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten

Rückzahlung

  • vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit bei einem Tilgungssatz von ca. 3,70 % p. a.
  • Besteht zum Ende der Laufzeit ein Restdarlehensbetrag, ist dieser mit der planmäßigen Schlussrate zu tilgen.
  • ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage)
  • Mit einer Ankündigungsfrist von zehn Bankarbeitstagen zum Fälligkeitstermin ist einmal jährlich eine vorzeitige teilweise oder komplette Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Sicherheiten

Konditionen – Zuschuss für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung

Zuschusshöhe

  • 100 % der nachgewiesenen Ausgaben für die technische und wirtschaftliche Bauberatung und -betreuung

Höchstbetrag

  • maximal EUR 1.000,00 je Vorhaben

Auszahlung

  • Der Zuschuss wird nur in Verbindung mit dem Darlehen gewährt und nach Vollauszahlung des öffentlichen Darlehens und Abschluss der Maßnahmen mit der Darlehensrestschuld verrechnet.


Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Die Förderung erfolgt in Gemeinden mit der Funktion eines Ober- oder Mittel- oder Grundzentrums.
    • Karte: Raumstruktur im Freistaat Sachsen
  • Die zuständige Gemeinde muss bestätigen, dass sich das Vorhaben
    • in einem Gebiet befindet, das nach den Städtebaulichen Entwicklungskonzept (INSEK) als integrierte Lage ausgewiesen ist oder
    • den demografischen und wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde entspricht.

  • Darüber hinaus sind auch Vorhaben an Wohngebäuden förderfähig, die auch nach den Kapiteln A, E oder G der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (RL ILE) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
  • Das Gebäude muss durch eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person energetisch bewertet worden sein. Die Bewertung muss den Ist-Zustand darstellen, Sanierungsmaßnahmen aufzeigen und eine Berechnung der erzielbaren Energieeinsparungen beinhalten.
  • Die Bewertung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen und muss auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der EnEV erfolgen.
  • Nach der Umsetzung der energetischen Maßnahmen müssen die Anforderungen des § 9 EnEV übertroffen beziehungsweise bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes(EEWärmeG) eingehalten und gemäß § 10 EEWärmeG belegt werden. Die nach der Sanierung erzielten jährlichen Einsparungen an CO2-, Primärenergie- und Endenergieverbrauch müssen ausgewiesen werden.
  • Das für die Sanierung vorgesehene Gebäude muss älter als zwei Jahre sein.
  • Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar sein.
  • Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zweckbindungsfrist

Der geförderte Wohnraum darf innerhalb von 25 Jahren keiner anderen Nutzung zugeführt werden und nicht zurückgebaut werden.



Ablauf

Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB:

Im Weiteren empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Objekt energetisch bewerten lassen, Maßnahmen festlegen und deren Kosten ermitteln
  • Antrag bei der SAB stellen
  • Bewilligung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages
  • anschließend unter Beachtung der Festlegungen im Darlehensvertrag Maßnahmen durchführen
  • Auszahlung nach Abschluss der Maßnahme oder bei Baufortschritt beantragen
  • mit Beantragung der Schlussauszahlung Verwendungsnachweis und die Bestätigung der fachgerechten Ausführung durch sachverständigen Dritten erbringen


Notwendige Unterlagen:
SAB-Antragsformulare


Bearbeitungsfristen:

Das Vorhaben darf erst nach Finanzierungszusage begonnen werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt ist. Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Darlehenszinsen
  • Entgelt bei Nichtabnahme: einmalig 1 % des Gesamtdarlehens, höchstens EUR 1.000,00

Weitere Kosten entstehen regelmäßig für die Bestellung von Sicherheiten (Grundpfandrechte) und für die Versicherung des Wohngebäudes. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kosten anfallen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 22.01.2015




 
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