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Sperrzeitverkürzung beantragen 


Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) eine Sperrzeit festgesetzt, die um 5 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet. Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.
Hinweis:  In der Nacht zum 01.01., zum 01.05. und in der Nacht zum 02.05. ist die Sperrzeit aufgehoben.

Spielhallen und Vergnügungsstätten

Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr.

Besonderheiten

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Stelle durch Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt

  • der Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegt,
  • das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausgeschoben oder
  • die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Voraussetzungen
  • das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses  o d e r
  • das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse


Ablauf
Eine Ausnahme für einzelne Betriebe kann die zuständige Behörde nur auf Antrag anordnen.
  • Das Anliegen sollten Sie konkret darlegen und begründen.
  • Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird empfohlen, den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen.
  • Erkundigen Sie sich, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.


Bearbeitungsfristen:
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, die Ausnahme frühzeitig zu beantragen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
je nach Verwaltungsaufwand


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014



 
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