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Sondernutzung für Handel und Gastronomie beantragen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Für den Bereich Gastronomie ist dies üblicherweise der Fall, wenn die Bestuhlung auf öffentlichen Flächen außerhalb der Gaststätte aufgestellt wird. Im Bereich des Handels gilt dies für eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf eine öffentliche Fläche.
Möchten Sie eine solche Sondernutzung für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.
Zuständigkeit
ortszuständige Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde
Ablauf
Eine Sondernutzungserlaubnis müssen Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung für Ihren Antrag.
Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis! Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Gewerbescheins
- Gewerbe anmelden
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Gewerbe anmelden
- Reisegewerbekarte
- Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen
- Kopie des Handelsregisterauszugs
- Abschrift aus dem Handelsregister beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Abschrift aus dem Handelsregister beantragen
- Stellungnahme bezüglich Nutzung öffentlicher Flächen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 32, 45, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzungen der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014