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Wenn Sie sich als Tierarzt oder Tierärztin in Sachsen niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats der Sächsischen Landestierärztekammer anzeigen.
HINWEIS: Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen der Landestierärztekammer ebenfalls innerhalb eines Monats angezeigt werden.
- Selbstständige Tätigkeit als Tierarzt / Tierärztin, Änderungsanzeige bei der Landestierärztekammer
Amt24-Verfahrensbeschreibung
ACHTUNG: Dem örtlichen Lebensmittelüberwachungs- und Veternäramt müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich anzeigen:
- Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt / Tierärztin beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Ablauf
Die Anzeige der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen.
Notwendige Unterlagen:
Folgende Angaben sind Pflichtangaben:
- Name, Vorname
- Geschlecht
- Geburtstag
- Geburtsort
- akademische Grade und Titel
- Praxis- oder Dienstanschrift
- Privatanschrift
- Staatsangehörigkeit(en)
- Zeitpunkt der Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit oder, wenn eine tierärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, der Zeitpunkt, in dem die Hauptwohnung im Bereich der Landestierärztekammer begründet wurde
- Bestehen der tierärztlichen Prüfung
- deutsche tierärztliche Approbation oder Berufserlaubnis
- Gebiets- und Zusatzbezeichnungen im Sinne der Weiterbildungsordnung
- Angaben zur Art der ausgeübten tierärztlichen Tätigkeit, insbesondere Tätigkeiten als niedergelassener Tierarzt, angestellter oder beamteter Tierarzt
- Approbationsurkunde als Tierarzt / Tierärztin
Bearbeitungsfristen:
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Tierarzt / Tierärztin muss der Landestierärtekammer innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Anzeige ist für Sie kostenlos.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Landestierärztekammer. 20.01.2014