Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Freie Berufe: Tierarzt, Tie...-> Aufnahme einer selbstständi...
Wenn Sie sich als Tierarzt oder Tierärztin in Sachsen niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit unverzüglich dem örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen.
HINWEISE:
- Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
- Nach § 5 Abs.1 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats auch der Landestierärztekammer anzeigen.
DETAILS:
- Selbstständige Tätigkeit als Tierarzt / Tierärztin – Änderungsanzeige beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
-
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt / Tierärztin der Landestierärztekammer melden
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
-
Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Ablauf
Die Anzeige der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Sie müssen folgende Angaben machen:
- Name
- Anschrift der Niederlassung
- Zeitpunkt der Niederlassung
Notwendige Unterlagen:
- Approbationsurkunde als Tierarzt als Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung
Bearbeitungsfristen:
Bitte beachten Sie, dass Sie die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin unverzüglich anzeigen müssen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Anzeige entstehen Ihnen keine Kosten.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 4, 10 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014