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Sie sind Staatsbürger(in) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz, haben außerhalb Deutschlands einen Bildungsabschluss erworben, der zur selbstständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt und möchten in Deutschland als Steuerberater oder -beraterin arbeiten?
Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie die Tätigkeit aufnehmen wollen.
Verbindliche Auskunft
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllen, erhalten Sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer.
Prüfungen in Sachsen
Die Eignungsprüfung wird in Sachsen von einem Prüfungsausschuss beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgenommen und findet regelmäßig zeitgleich mit der regulären Steuerberaterprüfung statt. Die Prüfung, die Sie nur in deutscher Sprache absolvieren können, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Stellen Sie den Antrag auf Prüfungszulassung bis Ende April des jeweiligen Prüfungsjahres bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Bei Nichtbestehen können Sie die Prüfung bis zu zwei Mal wiederholen.
Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an – recherchieren Sie danach im Internet.
Weitere Informationen:
- Eignungsprüfung
- Der Weg zum Steuerberater
- Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz
- Diplom, das in Ihrem Staat zur Hilfe in Steuersachen berechtigt
oder - Falls der Beruf des Steuerberaters in Ihrem Staat nicht reglementiert ist: Abschluss eines Studiums, das auf den Beruf vorbereitet sowie eine zweijährige Berufstätigkeit
- Prüfung in Sonderfällen
§ 37a Abs. 2 bis 5 Steuerberatungsgesetz / StBerG
Ablauf
- Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Verbindliche Auskunft bei Zweifeln am Vorliegen einzelner Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
Eine Auskunft darüber, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, beantragen Sie bitte schriftlich mit dem erforderlichen Formular bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
- Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
- Sie erhalten eine schriftliche Auskunft, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen Sie erfüllen.
Antrag auf Prüfungszulassung
Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen Sie schriftlich mit dem erforderlichen Formular bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
- Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind.
Eignungsprüfung
- Termin, Ort und Näheres zum Ablauf der Prüfung erfahren Sie in der schriftlichen Ladung.
- In der schriftlichen Prüfung fertigen Sie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht zwei Arbeiten an.
- Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid – gegebenenfalls mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
Das Ergebnis wird Ihnen ausschließlich schriftlich mitgeteilt, fragen Sie nicht telefonisch oder mündlich nach.
Sollten Sie die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung versäumen, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden; andernfalls erhalten Sie einen Nachholtermin.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen stellt Ihnen eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus, mit der Sie die Bestellung durch die Steuerberaterkammer beantragen können.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Notwendige Unterlagen:
- den Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Befähigungsnachweise, Urkunden und sonstige Bescheinigungen (Abschriften / Kopien nur mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
- Passbild
Details entnehmen Sie dem Antragsformular.
Bearbeitungsfristen:
- Antrag auf Zulassung: bis Ende April eines jeden Jahres
- Prüfungstermin: voraussichtlich der erste Dienstag nach dem 03.10. eines jeden Jahres (falls der 03.10. auf einen Montag fällt eine Woche später)
Die genauen Termine erfahren Sie im Portal der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen:
- Termine
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Bearbeitungsgebühr
- für die verbindliche Auskunft (Zulassungsvoraussetzungen): EUR 200,00
- für den Zulassungsantrag: EUR 200,00
Prüfungsgebühr
- EUR 1.000
- Sollten Sie die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig zahlen, gilt dies als Verzicht auf die Prüfungszulassung.
- Bei Rücktritt vor Ablauf der Zahlungsfrist entfällt die Prüfungsgebühr, treten Sie vor Abschluss der letzten Aufsichtsarbeit zurück, wird Ihnen die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet (EUR 500,00)
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 37a Abs. 2 bis 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Prüfung in Sonderfällen
- § 38a Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Verbindliche Auskunft
- §§ 1, 4, 5 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Zulassungsverfahren
- §§ 6, 7 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Prüfungszulassung, verbindliche Auskunft
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Gebühren für Zulassung, Prüfung und verbindliche Auskunft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015