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Wenn Sie berufliche, berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte von Steuerfachangestellten erforderlich sind, können Sie sich diese als fachliche Eignung zuerkennen lassen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Für die Zuerkennung der fachlichen Eignung werden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt. Dazu müssen Sie
- die Abschlussprüfung in einer von dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben,
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, und
- eine angemessene Zeit in Ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sein.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann bestimmen welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Es kann auch für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen die erforderlichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, und ob diese gesondert nachzuweisen sind.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ihnen, trotz Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
Notwendige Unterlagen:
Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (Original)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Kosten des Verfahrens: EUR 150,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Fachliche Eignung
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt II Nr. 10 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015