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Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Steuerfachangestellten 
nach §§ 34 ff. Berufsbil­dungsgesetz (BBiG)


Für den anerkannten Ausbildungsberuf des Steuerfachangestellten führt die zuständige Steuerberaterkammer ein Verzeichnis der Berufsbildungs­verhältnisse. In dieses Verzeichnis werden alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrages eingetragen.

Wenn Sie als Arbeitgeber mit einer oder einem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen haben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse zu beantragen.

In das Verzeichnis werden eingetragen:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Auszubildenden
  • Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung
  • wenn erforderlich Name, Vorname, und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
  • Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung
  • Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrags, Ausbildungsdauer und Dauer der Probezeit
  • Datum des Beginns der Berufsausbildung
  • Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Drittens Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen
  • Name und Anschrift der Ausbildenden und Anschrift der Ausbildungsstätte
  • Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit


Voraussetzungen
Eine Eintragung in das Verzeichnis kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
  • Der Berufsausbildungsvertrag entspricht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbildungsordnung.
  • Die fachliche und persönliche Eignung der oder des Ausbildenden und die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden sind gegeben.
  • Für Auszubildende unter 18 Jahren: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung.


Ablauf

Reichen Sie den Antrag nach Abschluss des Ausbildungsvertrages bei der für Ihren Betrieb zuständigen Steuerberaterkammer ein.

Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, wenn nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt wird.



Bearbeitungsfristen:

Die Eintragung in das Verzeichnis muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages erfolgen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Kosten des Verfahrens: EUR 75,00



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen



 
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