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Sollten Sie als Steuerberater / Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigte / Steuerbevollmächtigter länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen lassen.
Auf Ihren Antrag bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter oder die Vertreterin für Sie. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Bestellung eines allgemeinen Vertreters veranlassen, falls Sie versäumten, diese zu beantragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Notwendige Unterlagen:
formloser Antrag (Original)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Kosten des Verfahrens: EUR 155,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bestellung eines allgemeinen Vertreters
- §79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 1 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015