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Bestellung eines allgemeinen Vertreters für Steuerberater / Steuerberaterinnen 
nach § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)


Sollten Sie als Steuerberater / Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigte / Steuerbevollmächtigter länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen lassen.

Auf Ihren Antrag bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter oder die Vertreterin für Sie. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Bestellung eines allgemeinen Vertreters veranlassen, falls Sie versäumten, diese zu beantragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit


Notwendige Unterlagen:

formloser Antrag (Original)



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Kosten des Verfahrens: EUR 155,00



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015



 
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