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Die Steuerberaterkammer kann Sie bei entsprechender Qualifikation und bei Vorweisen einer langjährigen Berufserfahrung von der Steuerberaterprüfung befreien. Ihre Berufserfahrung sollten Sie auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern vorweisen können. Dazu zählen:
- Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf entsprechendem Gebiet gelehrt haben,
- ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf entsprechendem Gebiet tätig waren,
- ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren,
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren
- Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung (§ 38 StBerG)
juris Bundesrecht
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Ablauf
- Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei der im Formular genannten Stelle ein.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie von der Prüfung befreit sind.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsvordruck (Original)
- Bescheinigung einer deutschen Hochschule über Art und Dauer der Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Original)
- Bescheinigung der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern (Original)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Kosten des Verfahrens: EUR 200,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015