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Genehmigung für die Unterhaltung weiterer Beratungsstellen in Steuersachen
Um eine weitere Beratungsstelle unterhalten zu können, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Eine Erteilung kann nur dann erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Notwendige Unterlagen:
- formloser Antrag (Original)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 160.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 34 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. 20.01.2014