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Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen. Dafür genügt ein formloses Schreiben. Unabhängig davon, wo Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, geben Sie diese Meldung bei dem Finanzamt ab, das für Ihren Wohnort zuständig ist.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- bestimmte selbstständige Berufstätigkeiten (so genannte "Katalogberufe“) wie etwa die der
- Ärzte,
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Ingenieure,
- Heilpraktiker,
- Krankengymnasten,
- Journalisten.
- und selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, zum Beispiel die
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Damit es sich um freiberufliche Einkünfte handelt, muss die Tätigkeit in der Rechtsvorschrift des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich aufgeführt oder zumindest den genannten Katalogberufen ähnlich sein. Ähnlichkeit besteht, wenn die Berufsbilder in wesentlichen Punkten übereinstimmen – das heißt, die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit müssen vergleichbar sein. Darüber hinaus müssen Sie über Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähigen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen.
Ablauf
- Das Finanzamt sendet Ihnen einen Fragebogen zu. Das Formular können Sie unter Formulare & Online-Dienste abrufen.
- Füllen Sie den Vordruck nach bestem Wissen und Gewissen aus und unterschreiben Sie das Formular.
- Den Fragebogen senden Sie gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen zurück ans Finanzamt.
Notwendige Unterlagen:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung "Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit / Beteiligung an einer Personengesellschaft / -gemeinschaft" (Zusendung durch das Finanzamt oder Abruf in Amt24)
- Nachweis der beruflichen Tätigkeit und der fachlichen Qualifikation
- Nachweis zur Gründung (Verträge)
Sollten weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihr Finanzamt mit.
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 138 Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015