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Erlaubnis für Rechtsdienstleistungen (Inkasso und Rechtsdienstleistungen nach ausländischem Recht) 
Antrag auf Registrierung im Rechtsdienstleistungs­register nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)...


Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 01.07.2008 ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingeführt. Sie können sich hier über die Anbieter gewerblicher Rechtsdienstleistungen informieren, gegebenenfalls auch darüber, ob dem Dienstleister in den zurückliegenden fünf Jahren eine solche Tätigkeit versagt wurde.

Das Rechtsdienstleistungsregister ist für jedermann frei zugänglich, die Recherche kostenlos.

Registrierungspflicht

Sie müssen im Register eingetragen sein, wenn Sie die nachstehenden außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten:

  • Inkassodienstleistungen
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (kann auf die Teilbereiche gewerblicher Rechtsschutz und Steuerrecht beschränkt werden)
  • Rentenberatung auf folgenden Gebieten:
    • gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
    • soziales Entschädigungsrecht sowie sonstiges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
    • betriebliche und berufsständische Versorgung

Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in anderen als den genannten Bereichen dürfen Sie nur in dem Umfang erbringen, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlauben.

Befugnis zum Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, neu geregelt: Damit trat das frühere Rechtsberatungsgesetz (RBerG) außer Kraft, das seit 1935 galt.

Anliegen des Gesetzgebers war es, die rechtsdienstleistende Tätigkeit ohne Abstriche an der Qualität mehr Sachkundigen als bisher zu öffnen. So können Sie Rechtsdienstleistungen nun beispielsweise auch im Zusammenhang mit anderen – insbesondere wirtschaftlichen – Tätigkeiten erbringen, wenn diese als Nebenleistung zu Ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. (Beispiel: Beratung eines Architekten zu baurechtlichen Fragen, die mit der Planungsleistung zusammenhängen.) Eine Registrierungspflicht besteht in diesen Fällen nicht.

Die Vertretung vor Gericht und die umfassende außergerichtliche Beratung belässt der Gesetzgeber unverändert vor allem in den Händen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Für die unentgeltliche, karitative Rechtsdienstleistung – insbesondere im Familien- und Freundeskreis – gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen mehr.

Allerdings müssen karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Vereinigungen wie der Mieterbund für Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen / einer Volljuristin erbringen (Volljuristen verfügen über beide juristische Staatsexamina). Sollte es hierbei zu Verstößen kommen, kann die Rechtsdienstleistung untersagt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit
Amtsgericht Chemnitz, Dresden oder Leipzig


Voraussetzungen

Grundvoraussetzungen

  • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  • Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen.

Registrierung für Inkassodienstleistungen

Hierfür müssen Sie eine besondere Sachkunde auf Gebieten des Rechts haben, die für diese Tätigkeit relevant sind. Dazu zählen insbesondere

  • Bürgerliches Recht
  • Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht
  • Zivilprozessrecht einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
  • Kostenrecht

Die theoretische und praktische Sachkunde müssen Sie mit entsprechenden Nachweisen belegen.

Praktische Sachkunde setzt in der Regel mindestens zwei Jahre Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung unter Anleitung voraus.

Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dessen Gebiet diesen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.

Weitere Voraussetzung

  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000 für jeden Versicherungsfall.
  • Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.


Ablauf

Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

  • Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab:
    • Formulare
      Downloadbereich im Registerportal
  • Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
    • auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
    • bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
  • Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Registrierungsbehörde ein.
  • Im Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist.

Vorübergehende Registrierung für Rechtsdienstleister aus anderen EU / EWG-Staaten / Schweiz

Sind Sie im Gebiet der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung eines Berufs niedergelassen, der mit einer der registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistungen vergleichbar ist, dürfen Sie diese Dienstleistung auch in Deutschland gelegentlich und vorübergehend erbringen.

Zuvor müssen Sie dies den oben genannten Stellen in Textform melden, etwa mit einem einfachen Schreiben oder als E-Mail an die zuständige Stelle.

  • Verwenden Sie das Formular "Meldung für vorübergehende Rechtsdienstleistungen".
Hinweis:Sie müssen die Meldung jährlich wiederholen, wenn Sie die Rechtsdienstleistung nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehend erbringen wollen.

Mitteilungspflicht bei Änderungen

Denken Sie daran, dass Sie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, unverzüglich der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen müssen.

  • Rufen Sie die Formulare ab.
  • Tragen Sie nur die vorzunehmenden Änderungen ein.
  • Reichen Sie das Formular (gegebenenfalls mit weiteren Unterlagen) bei der zuständigen Stelle ein.


Notwendige Unterlagen:
  • Antragsformulare
  • Anlagen

Mit dem Antrag legen Sie bitte insbesondere vor:

  • eine zusammenfassende Darstellung Ihrer Ausbildung und der bisherigen Ausübung Ihres Berufes
  • ein Führungszeugnis (Belegart 0)
  • eine Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie läuft und Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren
  • eine Erklärung, ob Ihre Zulassung als Rechtsanwalt in den letzten drei Jahren versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (gegebenenfalls Kopie des Bescheids)
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde:
    • Zeugnisse, insbesondere über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang
    • Arbeitszeugnisse als Nachweis für die praktische Sachkunde.

    Wenn die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde vorliegen, wird die Registrierungsbehörde zudem um Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bitten.

    Hinweis: Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.


Bearbeitungsfristen:

Alterlaubnisse

Die bislang erforderlichen Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sind zum 01.01.2009 erloschen, wenn nicht der Inhaber bis zu diesem Zeitpunkt einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt hat.

Achtung! Sollten Sie den Antrag nicht rechtzeitig gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt einer neuen Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen oder die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.

Löschung von Datenveröffentlichungen

  • Angaben zu Anbietern von Rechtsdienstleistungen, denen diese Tätigkeit untersagt wurde, sind im Register längstens für die Dauer von fünf Jahren öffentlich einsehbar.
  • Die veröffentlichten Daten werden gelöscht, wenn beispielsweise die registrierte Person auf die Registrierung verzichtet hat, die natürliche Person verstorben, die juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit beendet ist.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00
  • jede weitere Eintragung einer Person: zusätzlich EUR 150,00
  • Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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