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Wenn Sie sich als Angehöriger eines Mitgliedstaates als Rechtsanwalt in Deutschland niederlassen wollen, müssen Sie von der örtlichen Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Dazu sollten Sie einen Beruf ausüben der dem deutschen Beruf des Rechtsanwaltes vergleichbar ist.
HINWEIS:
Dem Antrag auf Annahme müssen Sie eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beifügen. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen wird die Aufnahme in der Rechtsanwaltskammer widerrufen.
Bei erfolgreicher Aufnahme erhalten Sie eine Urkunde über die Aufnahme von der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Bei der Führung Ihrer Berufsbezeichnung müssen Sie Ihren Herkunftsstaat angeben.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines WHO-Staates.
- Sie üben einen dem Rechtsanwaltsberuf gleichwertigen Beruf aus.
- Sie haben eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Ablauf
- Sie reichen den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein.
- Die Rechtsanwaltskammer prüft die Aufnahmevoraussetzungen.
- Liegen die Aufnahemvoraussetzungen vor, werden Sie in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen und erhalten hierüber eine Urkunde.
- Mit der Aufnahme können sie auf dem Gebiet des Rechtes Ihres Heimatstaates und des Völkerrechts tätig werden.
HINWEIS: Sie haben die Berufsbezeichnung Ihres Heimatstaates zu führen.
Notwendige Unterlagen:
FORMULAR:
- Antrag einer ausländischen Anwältin/eines ausländischen Anwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 206 BRAO (im Original)
Liste "Formulare & Online-Dienste" in der rechten Randspalte
Anlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Original)
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf (Original)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 225.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Freigabevermerk
Rechtsanwaltskammer Sachsen. 20.01.2014