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Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf beim Gesundheitsamt anzeigen
Wenn Sie sich in einem der folgenden Heilberufe niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nach dem sächsischen Gesundheitsdienstegesetz (Sächs GDG) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Podologe oder Podologin
- Rettungsassistent oder -assistentin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent oder Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Hinweis! Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
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Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf, Änderunganzeige beim Gesundheitsamt
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Die Anzeige der Aufnahme Ihrer Tätigkeit können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Sie müssen folgende Angaben machen:
- Name
- Adresse der Niederlassung
- Umfang der Tätigkeit
- Vorlage der Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung
Das Gesundheitsamt überprüft daraufhin Ihre Anzeige. In der Regel wird Ihnen eine Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige und ein Gebührenbescheid erstellt.
Achtung! Gegebenenfalls müssen Sie die Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige persönlich abholen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Notwendige Unterlagen:
- beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
Bearbeitungsfristen:
Bitte beachten Sie, dass Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen müssen, bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
EUR 5,00 bis EUR 45,00, im Regelfall EUR 25,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 10 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2014