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Selbstständige Tätigkeit in einem Heilberuf, Änderungsanzeige beim Gesundheitsamt
Wenn Sie in einem der nachfolgenden Heilberufe selbstständig tätig sind, müssen Sie Änderungen zu Ihrer Tätigkeit (zum Beispiel
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Podologe oder Podologin
- Rettungsassistent oder -assistentin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent oder Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Hinweis: Die Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie ebenfalls anzeigen.
Zuständigkeit
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Ablauf
Die Änderungsanzeige können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 10 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz