Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Freie Berufe: Dolmetscher, ...-> Bestellung und Beeidigung a...
Bestellung und Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher beantragen 


Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärden­sprach­dolmetscher­innen und Gebärden­sprach­dolmetscher, die bei Gericht oder Behörden tätig sein wollen, können öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden.

Möchten Sie eine solche Tätigkeit ausüben, können Sie Ihre öffentliche Bestellung beantragen.

Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellt wurden, können Sie in Sachsen öffentlich bestellt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Allgemeines

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder berufliche Niederlassung oder ständiger Wohnsitz in Sachsen
  • Volljährigkeit
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • fachliche Eignung

 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie:

  • die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  • infolge von Krankheit oder Sucht nicht nur vorübergehend an der Ausübung der angestrebten Tätigkeit gehindert sind,
  • sich im Vermögensverfall befinden (zum Beispiel wenn ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde) oder
  • aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Zwecke des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährden.

Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung kann grundsätzlich durch eine staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Prüfung nachgewiesen werden.

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann geführt werden durch:

  • ein von einer in Anlage 3 Sächsische Dolmetscherverordnung genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Dolmetscher (Dolmetscher- und Übersetzerprüfung),
  • ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher / Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern,
  • ein aufgrund des vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler oder Diplom-Dolmetscher oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Dolmetscher,
  • ein aufgrund des vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler, Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Übersetzer,
  • ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums oder eines Studiums als Dolmetscher der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
  • einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG
  • ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher.

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben haben, müssen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihres sprachbezogenen Hochschulabschlusses beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragen. Der Antrag wird Ihnen mit den Antragsunterlagen zur öffentlichen Bestellung durch das Oberlandesgericht Dresden zugesandt und ist dort auch mit allen erforderlichen Unterlagen (sind im Antragsformular benannt) einzureichen.

Der Antrag wird durch das Oberlandesgericht dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Prüfung vorgelegt.



Ablauf

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung müssen Sie schriftlich beantragen, dafür steht Ihnen online ein Antragsvordruck zur Verfügung. Folgen Sie den Hinweisen auf dem Formular.

  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die dort genannten Unterlagen zusammen.
  • Nach Einreichen der Antragsunterlagen erhalten Sie weitere Informationen zur Übersendung des Führungszeugnisses, der Entrichtung der Verwaltungsgebühr und der Einreichung von Zeugnissen zum Nachweis der fachlichen Eignung.
  • Das Oberlandesgericht prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit, gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen nachgefordert.
    Hinweis: Sofern die Feststellung einer im Ausland erworbenen Qualifikation erforderlich ist, wird der Antrag nach Vorliegen aller Voraussetzungen an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weitergeleitet.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, werden Sie allgemein beeidigt und erhalten eine Bestallungsurkunde, in der alle Sprachen, für die Sie öffentlich bestellt sind, und die jeweilige Art der Bestellung angegeben werden. Sofern Sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen zur öffentlichen Bestellung erfüllen, werden Sie hierüber schriftlich Informiert.
  • Nach erfolgter Beeidigung werden Sie in die Datenbank der allgemein beeidigten, öffentlich bestellten beziehungsweise allgemein ermächtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer eingetragen.


Notwendige Unterlagen:
  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Lebenslauf
  • ein Passbild
  • beglaubigte Nachweise der fachlichen Eignung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher (zum Beispiel Urkunden, Hochschulabschlusszeugnisse, Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung)
  • zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden; Verwendungszweck: das jeweilige Aktenzeichen und "Bestellung zum Dolmetscher / Übersetzer / Gebärdensprachdolmetscher". Die Kosten werden nicht erstattet.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

EUR 80,00



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht