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Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste 
Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach dem Sächsischen Architektengesetz (SächsArchG)...


Die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin, "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, oder wer hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist. Es gelten Berufspflichten.

Die in die Listen bei der Architektenkammer Sachsen Eingetragenen sind Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen.

Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise:
  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.

Möchten Sie im Freistaat Sachsen Dienstleistungen erbringen, ohne dort eine Wohnung oder eine Niederlassung zu haben, dürfen Sie unter besonderen Voraussetzungen die oben genannte Berufsbezeichnung auch ohne Eintragung in die Liste der "Beratenden Ingenieure / Beratenden Ingenieurinnen" führen. Sie müssen dies  v o r  der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen

Architekten und Innenarchitekten sind berechtigt, entsprechende Bauvorlagen zu unterzeichnen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie Sie – sofern Sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen – den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit


Voraussetzungen
In die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen werden Sie eingetragen, wenn Sie
  • im Freistaat Sachsen Ihre Wohnung oder Ihre berufliche Niederlassung haben

  • die entsprechenden Ausbildungs- / berufliche Qualifikationsnachweise besitzen:
    • einen Studienabschluss in der entsprechenden Fachrichtung von mindestens acht Semestern Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule, der die Anforderungen nach dem Architektengesetz erfüllt
      • Studienanforderungen Architektur
        Anlage zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsArchG
      oder
    • einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss
  • nach Abschluss Ihrer Ausbildung eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben Ihrer Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
  • nach Abschluss Ihres Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in Ihrer Fachrichtung besucht haben.


Ablauf
  • Rufen Sie in Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer Sachsen ein.

  • Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
  • Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie eine Urkunde.


Notwendige Unterlagen:
  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
  • Identitätsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Nachweis über die Wohnung, Niederlassung oder überwiegende Ausübung des Berufes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Studienganges an einer deutschen Hochschule, welcher die Anerkennungskriterien erfüllt (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Nachweis praktischer Tätigkeit von mindestens zwei Jahren (einfache Kopie)
  • Nachweis des Besuches von Weiterbildungsveranstaltungen(einfache Kopie)

sowie

bei Ausbildungsnachweisen aus Nicht-EU-Staaten:

  • Nachweis über die erforderliche Ausbildung / Berufsqualifikation (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  • Bei Ausbildungsnachweisen / Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf oder die Ausbildung zu diesen Beruf reglementiert hat:
  • Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)

Bei Ausbildungsnachweisen/Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf nicht reglementiert hat:

  • Ausbildungsnachweis (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende diesen Beruf zwei Jahre lang vollzeitbeschäftigt während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt hat (einfache Kopie).
Hinweise:
  • Ausbildungsnachweisen und Nachweisen zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
  • Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
  • Sofern Sie den Zusatz "Frei" verwenden möchten:
    • Nachweis einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit (einfache Kopie)
    • Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (einfache Kopie)


Bearbeitungsfristen:
  • Verfahrensdauer: bis zu drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen (im begründeten Ausnahmefall bis zu maximal vier Monate)
  • Gültigkeit der Eintragung: unbefristet


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Gebühr für die Eintragung: mindestens EUR 80,00
    höchstens EUR 260,00 (in der Regel EUR 160,00)
  • jährlicher Kammerbeitrag: EUR 385,00 ermäßigt EUR 96,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015


 
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