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Die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" ist in Sachsen geschützt und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen im Namen einer Gesellschaft geführt werden. Das Recht, diese Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Bundeslandes voraus.
Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen werden. Diese Gesellschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die oben genannten Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen. Es gelten Berufspflichten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie – sofern Sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen – den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
In das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen wird die Gesellschaft auf Antrag eingetragen, wenn
- die Gesellschaft ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat
- für die Gesellschaft eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren besteht und
- der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regeln, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Berufsangehörige oder gemeinschaftlich mit Beratenden Ingenieuren gebildet und vertreten wird
Ablauf
- Rufen Sie in Amt24 das Antragsformular auf und drucken Sie es aus.
- Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird Ihnen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt.
Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist auf Antrag möglich.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Eintragung in das Gesellschafterverzeichnis (Formulare & Online-Dienste)
- Nachweis des Sitzes im Freistaat Sachsen (einfache Kopie)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung (einfache Kopie)
- Gesellschafterliste (einfache Kopie)
- Anmeldung zum Handels oder Partnerschaftsregister (einfache Kopie)
Bearbeitungsfristen:
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem Sie die vollständigen Antragsunterlagen eingereicht haben.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Gebühr (einmalig) für die Eintragung:
- GmbHs, Partnergesellschaften und sonstige Gesellschaften: EUR 485,00
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): EUR 320,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 9 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Gesellschaften
- § 11 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Partnerschaftsgesellschaften
- Gebührenordnung der Sächsischen Architektenkammer
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015