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Haben Sie als auswärtiger Architekt oder Stadtplaner im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung – und sind Sie daher nicht in die entsprechende Liste bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen –, sind Sie zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" unter besonderen Voraussetzungen dennoch berechtigt:
- Sie sind in die entsprechende Liste bei der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.
- Sie haben Ihre Dienstleistungserbringung bereits bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt.
- Sie haben Ihre Dienstleistungserbringung bei der Architektenkammer Sachsen angezeigt.
Es gelten Berufspflichten. Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Architektenkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Anzeigeverfahren können Sie – sofern Sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen – den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Die Anzeige zum Führen der oben genannten Berufsbezeichnung ist unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend.
Voraussetzungen im Einzelnen sind:
- Sie haben im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung,
- Sie begeben sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat,
- Sie dürfen diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung Ihres Herkunftsstaates führen und Sie verfügen über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis,
- Sie erbringen den Nachweis Ihrer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesen Mitgliedstaaten gleichgestellten Staat, in dem die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
oder
- Sie erbringen den Nachweis Ihrer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesen Mitgliedstaaten gleichgestellten Staat, in dem die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
oder
- Sie erbringen den Nachweis, dass Sie diesen Beruf mindestens zwei Jahren während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat oder einem diesen Mitgliedstaaten gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist.
Ablauf
- Bevor Sie erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen an. Teilen Sie mit, dass Sie die erstmalige Leistungserbringung beabsichtigen; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Architektenkammer Sachsen bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Befugnis zur Führung der oben genannten Berufsbezeichnung.
Notwendige Unterlagen:
Die Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Anerkennungskriterien.
Im Einzelnen einzureichen sind:
- Anzeige der Absicht zur Erbringung von Dienstleistungen unter Führung der oben genannten Berufsbezeichnung im Freistaat Sachsen (formloses Schreiben) und
- Identitätsnachweis (einfache Kopie)
sowie
bei Ausbildungsnachweisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten:
- Ausbildungsnachweis (einfache Kopie)
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
bei Ausbildungsnachweisen/Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert hat:
- Bescheinigung über die Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat (einfache Kopie)
- Ausbildungsnachweis (einfache Kopie)
bei Ausbildungsnachweisen/Berufsqualifikation aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf nicht reglementiert hat:
- Bescheinigung über der Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat (einfache Kopie)
- Ausbildungsnachweis/ Nachweis der Berufsqualifikation, (einfache Kopie)
- Bescheinigung in beliebiger Form ,dass Sie diesen Beruf zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.
Sofern Sie den Zusatz "freier" verwenden möchten:
- Nachweis der der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit (einfache Kopie)
- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (einfache Kopie)
- Ausbildungsnachweisen und Nachweisen zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
- Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen
Bearbeitungsfristen:
Das Führen der Berufsbezeichnung müssen Sie der Architektenkammer Sachsen anzeigen, b e v o r Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit in Sachsen aufnehmen.
- Eingangsbestätigung: binnen einem Monat nach Antragseingang
- Verfahrensdauer: bis zu drei Monate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen (im begründeten Ausnahmefall bis zu maximal vier Monate)
- Gültigkeit der Bescheinigung: ein Jahr (Verlängerung auf Antrag jeweils jährlich um ein Jahr)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- keine (im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG)
- ansonsten: EUR 160,00 Verfahrensgebühr
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Berufsbezeichnungen
- § 35 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister
- § 36 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Verfahren in den Fällen des § 35
- Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen [PDF]
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015