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Auswärtige Gesellschaften dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach Anzeige der erstmaligen Leistungserbringung die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen.
Die vorstehend genannten Berufsbezeichnungen sind in Sachsen geschützt; Voraussetzung dafür, dass eine Gesellschaft eine solche Bezeichnung führt, ist in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen oder der eines anderen Bundeslandes. Gesellschaften, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen werden. Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berechtigt, die genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
Es gelten Berufspflichten.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis dürfen Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft führen, wenn
- die Gesellschaft ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,
- die Gesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen,
- für die Gesellschaft eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht,
- der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Berufsangehörige oder gemeinschaftlich mit Beratenden Ingenieuren gebildet und vertreten wird und
- die Gesellschaft das erstmalige Erbringen von Leistungen z u v o r der Architektenkammer Sachsen angezeigt hat.
- Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
- Das Sächsische Architektengesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen (siehe Rechtsgrundlage).
Ablauf
B e v o r Sie erstmalig Leistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen an. Mit Eingang der Anzeige erhalten Sie das Recht, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft unbefristet zu führen.
- Teilen Sie der Architektenkammer Sachsen mit, dass Sie die erstmalige Leistungserbringung beabsichtigen; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Architektenkammer bestätigt Ihnen umgehend den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
- Versagungsgründe
§ 11 Abs. 2 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Notwendige Unterlagen:
- formlose schriftliche Anzeige des erstmaligen Erbringens einer Leistung
Auf Anforderung der Architektenkammer Sachsen zusätzlich:
- Nachweis, dass die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben
- Nachweis, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, die Berufsbezeichnung im Namen zu tragen.
- Nachweis des Sitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einfache Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung (einfache Kopie)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Aufnahme der Anzeige und Prüfung der Nachweise: EUR 260,00 (einmalig)
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 11 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Auswärtige Gesellschaften
- Gebührenordnung der Sächsischen Architektenkammer [PDF]
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015